Abweichung von der Wohnfläche
Der Erwerber einer Wohnung kann bei einer Minderfläche auch dann Mängelrechte geltend machen, wenn im Kaufvertrag eine Angabe circa 3 % Abweichung ist möglich enthalten ist und die Wohnfläche eine größere tatsächliche Abweichung als 3 % hat.
Der Bauträger kann sich nicht darauf berufen, dass der ca.-Zusatz die vertragliche Angabe unverbindlich macht. Nach der vertraglichen Vereinbarung gilt dies nur für eine Abweichung von 3 %. Der Minderungsanspruch (Erstattungsbetrag) errechnet sich aus der Minderfläche. Danach ist der Kaufpreis für die 3 % übersteigende Fläche zu reduzieren und für die somit ergebende prozentuale Abweichung der vereinbarte Kaufpreis zu vermindern ist.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2007, 8 U 107/06)