Abweichung von der Wohnfläche

Der Erwerber einer Wohnung kann bei einer Minderfläche auch dann Mängelrechte geltend machen, wenn im Kaufvertrag eine Angabe circa  3 % Abweichung ist möglich€œ enthalten ist und die Wohnfläche eine größere tatsächliche Abweichung als 3 % hat.

Der Bauträger kann sich nicht darauf berufen, dass der ca.-Zusatz die vertragliche Angabe unverbindlich macht. Nach der vertraglichen Vereinbarung gilt dies nur für eine Abweichung von 3 %. Der Minderungsanspruch (Erstattungsbetrag) errechnet sich aus der Minderfläche. Danach ist der Kaufpreis für die 3 % übersteigende Fläche zu reduzieren und für die somit ergebende prozentuale Abweichung der vereinbarte Kaufpreis zu vermindern ist.€œ

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2007, 8 U 107/06)

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