Schalldämmung Doppelhaushälfte
Der Besteller darf im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Bauunternehmer diejenige Bauweise wählt, die den geeigneteren Schallschutz erfüllt, ohne dass hierdurch ein erheblicher Zusatzaufwand entsteht.
Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung zu ermitteln… Der Besteller hat in aller Regel keine Vorstellung, die sich in Schalldämmmaßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, insoweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus Wohnungen oder Doppelhaushälften hört oder verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternde oder praxisnahen Erklärungen, sonstige vertragsbegleitende Umstände, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seiner Umgebung, den qualitativen Zuschnitt… Des Weiteren werden sich aus den Umständen häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegen.
Haben die Parteien einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarungen orientieren. Insoweit können aus den Regelwerken an die Schallschutzstufe II und III der VDI Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte ergeben. Ohne vertragsrechtliche Bedeutung ist Ziffer 3.1 des Beiblatts zu DIN 4109. Nach § 133,157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.
(BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06)