Ablehnung Eröffnung Insolvenzverfahren mangels Masse
Die Fortführung einer Gesellschaft ist nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht möglich, da die Gesellschaft aufgelöst ist. Die GmbH kann nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Einzahlung auf die Geschäftsanteile erfolgt ist und die Gründe für die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit weggefallen sind. Führt die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösungsgesellschaft, besteht keine fortsetzungsfähige Gesellschaft mehr. Die Fortsetzungsmöglichkeit ist nur in den Fällen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG möglich, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt wird oder nach Bestätigung eines Insolvenzplanes den der Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, möglich. In diesen Fällen können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(BGH, Beschluss vom 25.01.2022, II ZB 8/21)