Baurträgerinsolvenz – Pfandfreigabe

Steht zwischen dem Erwerber und dem (zwischenzeitlich insolventen) Bauträger rechtskräftig fest, dass der Bauträger keine Zahlungsansprüche gegen den Erwerber hat, muss dies die durch eine vorrangige Grundschuld am Vertragsobjekt abgesicherte Bauträgerbank gegen sich geltend lassen, wenn im Innenverhältnis der Bauträger ihr den Erwerbspreisanspruch abgetreten hatte.

Ein weiter gehender vertraglicher Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Zahlung der restlichen Raten besteht nicht. Dies ergibt daraus, dass ihre gegen die Klägerin erhobene Klage auf Zahlung von Restwerklohn (Zahlung der 6. und 7. Rate) mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts abgewiesen wurde.

Bauträger insolvent - Was tun?Dieses Urteil muss die Beklagte gemäß § 407 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen. Unstreitig hatte die Gemeinschuldnerin nämlich ihre Forderung gegen die Klägerin noch vor Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Landgericht an die Beklagte abgetreten. Abwegig ist die Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei aufgrund des Inhalts der Freistellungserklärung die Abtretung bekannt gewesen. Im Gegenteil findet sich in der Freistellungserklärung kein Hinweis auf eine solche Abtretung. Es heißt dort sogar explizit, dass die Entlassung des Grundstücks aus der Mithaft erfolgt, wenn die Vertragssumme auf ein bestimmtes, bei der Beklagten geführtes Konto des Bauträgers gezahlt hat.

(OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2007, 5 W 68/07)

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN