Insolvenzverwalter, Werklohn nur bei Abnahmereife
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers/Bauträgers hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, ob er in den Vertrag eintritt oder nicht. Wählt er die Vertragserfüllung, so hat die Insolvenzmasse dann Anspruch auf Vergütung der Werkleistung, wenn das Werk hergestellt und abgenommen ist.
Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, so steht dem Werklohn entgegen, dass das Werk nicht fertiggestellt oder aber Mängel aufweist, die nicht nur unerheblich sind und die Erwerber deshalb berechtigt sind, die Abnahme zu verweigern. Die Frage, wann ein Mangel unwesentlich ist, bedarf der Abwägung der beiderseitigen Interessen. Liegt eine fühlbare Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchsfähigkeit eines Bauwerks vor, so zieht dies die Einstufung des Mangels als wesentlich nach sich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Werk mangelhaft, soweit es nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktionstauglichkeit erfüllt (BGH, Beschluss vom 08.11.2007, VII ZR 183/05). Soweit das Werk nicht funktionstauglich ist, ist das Erfolgssoll verfehlt. Beispielsweise sind Funktionsbeeinträchtigungen bei der Entwässerung von Dachflächen und Balkonen wesentlich.
Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung gemäß § 103 InsO, liegt keine Abnahmereife bzw. Abnahme vor, so ist die Fälligkeit des Werklohns nicht gegeben und begründet kein Abrechnungsverhältnis. Die Wahl der Nichterfüllung des Vertrags durch den Insolvenzverwalter hat keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern bestätigt nur die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich eingetretene Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Diese wirkt nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens und schafft ein auf diesen Zeitraum begrenztes Leistungsverweigerungsrecht. Macht nun der Auftraggeber/Besteller von der ihm nach § 103 Abs. 2 S. 1 InsO eröffneten Möglichkeit seinen Anspruch wegen Nichterfüllung zur Insolvenztabelle anzumelden, keinen Gebrauch, bleibt ihm sein werkvertraglicher Erfüllungsanspruch erhalten, sofern nicht anderweitige Regelungen in der Insolvenz/Restschuldbefreiung des Schuldners entgegenstehen.
Solange der Besteller seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 InsO zur Insolvenztabelle anmeldet, ist die Werklohnforderung durch den Insolvenzverwalter undurchsetzbar und begründet kein Abrechnungsverhältnis.
Auch die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers/Insolvenzverwalters (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2023, 2 U 128/23).