Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten

Der Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete je Monat. Allein die Tatsache, dass der Erwerber keine eigene Duschmöglichkeit zur Verfügung hat, ist derart unerträglich, dass bereits dies alleine einen Nutzungsausfallschaden begründet. Die jederzeitige Möglichkeit, seinen hygienischen Bedürfnissen nachgehen zu können, ohne dabei auf die Räumlichkeiten dritter Personen angewiesen zu sein, stellt Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums dar. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. In Anschlag zu bringen ist dabei nicht die ortsübliche Miete, da diese über den Wohnwert hinaus auch einen Gewinn des Vermieters umfasst. Insoweit ist ein Nutzungsausfall nach der um die Gewinnanteile bereinigten ortsüblichen Miete zu berechnen. Der konkrete Nutzungsausfallschaden ist der Betrag, um den diese Nutzung tatsächlich gemindert ist.

(LG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 – 15 O 182/22)

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