Mängel an Gemeinschaftseigentum

Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht auch dann ein Zurückbehaltungsrecht am Restkaufpreis zu, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum verlangt und Klage gegen den Bauträger erhoben hat. Das Verlangen, derartige Mängel zu beseitigen, kann von jedem Eigentümer unabhängig davon gestellt werden, ob die Gemeinschaft einen darauf gerichteten Beschluss gefasst hat oder nicht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade nicht die alleinige Vertragspartei des Bauträgers ist und daher nur zur aktiven Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist.

Anders ist die Situation, wenn diese Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht vom Unternehmer nachgebessert werden soll, sondern stattdessen ein bestimmtes Gewährleistungsrecht, wie zum Beispiel Minderung, geltend gemacht wird. Wegen der Gemeinschaftsgebundenheit solcher Gewährleistungsrechte kann diese Entscheidung nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich durch Beschluss gefasst werden. Insofern muss der Anwalt bei Geltendmachung derartiger Ansprüche Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft berücksichtigen.

Führt ein Mangel am Gemeinschaftseigentum dazu, dass innerhalb der Gemeinschaft ein Eigentümer ein Schaden erleidet (Dach undicht), so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne weiteres verpflichtet, neben den Reparaturkosten dem betroffenen Wohnungseigentümer Schadenersatz für erduldete Mietminderungen zu leisten. Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft können nur bei Verschulden geltend gemacht werden, etwa bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Grundlage eines Schadenersatzanspruchs ist stets eine schuldhafte Pflichtverletzung.

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