BGH: Keine Ersatzpflicht der WEG ohne Verschulden

Der einzelne Wohnungseigentümer kann gegen die WEG Gemeinschaft keine Mietausfallschäden geltend machen, die aus einem Mangel am Gemeinschaftseigentum, es sei denn es liegt eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung vor.

Schadenersatzansprüche können nur bei  Verschulden geltend gemacht werden, etwa bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Grundlage eines Schadenersatzanspruchs ist stets eine schuldhafte Pflichtverletzung, entweder der Wohnungseigentümer selbst oder eines ihnen oder dem Verband nach § 31 BGB oder § 278 BGB zurechenbaren Verschuldens Dritter bei der Umsetzung eines Beschlusses.

(BGH, Urteil vom 21.05.2010, V ZR 10/10)

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