Wie breit muss ein Tiefgaragenparkplatz sein?

Grundsätzlich muss die Nutzung eines Tiefgaragenplatzes möglich sein, ohne dass der Stellplatz des gegenüberliegenden Eigentümers mitbenutzt werden muss. Der nach der Garagenverordnung vorgesehene Einfahrtsradius muss eingehalten sein. Nach § 3 Abs. 3 Garagenverordnung muss der Halbmesser des inneren fahrbaren Randes mindestens 5 m betragen. Die Empfehlungen sind für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 (Richtlinie 2005) und weichen mit ihren Vorgaben zu den Werten der Garagenverordnung deutlich ab. Nach Überzeugung der am Bau beteiligten Fachleute ist die EAR 05 als Standardwert bei der Planung, Entwurf und Betrieb des ruhenden Verkehrs als Stand der Technik zu berücksichtigen. Für Stahlbeton empfiehlt sich die Vorgaben der EAR 05 und erklärt die unter 2.3.2 aufgeführten Werte als Stand der Technik. Auch das Regelwerk von Lohmeyer/Ebeling verweist auf die EAR 05. Die Richtlinie stellt auch auf die Situation beim Ein- und Ausstieg auf den Stellplatz ab. Ein weiteres Kriterium ist, ob seitlich zum Fahrzeug Stützen und Wände zu beachten sind.

Die EAR 05 sieht vor, dass der lichte seitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen und den Bauwerksteilen 0,75 m beträgt, wobei als Bemessungsfahrzeug ein solches zugrunde zu legen ist, dessen Maße 85 % der neu zugelassenen Fahrzeuge nicht überschreitet. Die Mindestbreite des Parkplatzes ergibt sich aus der Fahrzeugbreite, dem seitlichen Sicherheitsabstand und dem Öffnungswinkel der Fahrertür. Der Sicherheitsabstand zu den angrenzenden Bauteilen beträgt zusätzlich 10 %, wobei beim Aussteigen des Fahrers ein Öffnungswinkel der Fahrertür von 30 Grad zugrunde zu legen ist. So ergeben sich die nachfolgenden technischen Anforderungen an die Mindestbreite eines Tiefgaragenplatzes:

Ohne seitliche Begrenzungen, ergibt sich eine Mindeststellplatzbreite von 2,5 m. Dieser Wert ergibt sich aus der Breite und dem Türöffnungsmaß des Bemessungsfahrzeuges. Bei einer Reihung der Fahrzeuge kann der Spiegelüberstand des Nachbarfahrzeuges als Sicherheitsabstand mitgenutzt und muss daher nicht angesetzt werden.

Bei Begrenzung auf einer Seite beträgt die Stellplatzbreite 2,65 m. Der Unterschied ergibt sich aus dem dann erforderlichen zusätzlichen Platzbedarf für den Außenspiegel.

Bei einer beidseitigen Begrenzung der Stellplätze beträgt die Stellplatzbreite 2,75 m. Hier muss ein Sicherheitsabstand von weiteren 0,1 m hinzugerechnet werden.

Wer eine Eigentumswohnung mit gehobenem Standard mit Stellplatz in der Tiefgarage kauft, muss den Stellplatz problemlos für ein Mittelklassefahrzeug nutzen können. Stellt sich die Parkplatzbreite als zu schmal heraus, so dass nur mit aufwändigem Rangieren ein Auto darauf abgestellt werden kann, steht dem Wohnungseigentümer eine Kaufpreisminderung zu. Bei einem nur 2,50 m breiten Parkplatz hat das OLG Braunschweig einen Minderungsbetrag in Höhe von zwei Drittel des Kaufpreises des Stellplatzes festgestellt.

Das Landgericht Frankfurt hat den Minderungsbetrag auf 50 % des Kaufpreises des Tiefgaragenplatzes und zuzüglich 3 Prozent des Kaufpreises der Wohnung zuerkannt.

Grundsätzlich kommt es bei der Bestimmung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht entscheidend darauf an, ob zunächst die Regeln des Öffentlichen Baurechtes eingehalten worden sind. Auch bei Einhaltung der Regelungen der Garagenverordnung kann das Werk gleichwohl mangelbehaftet sein. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellen lediglich die zum Minimalkonsens der Vertragsparteien gehörende Abrede dar. Zur geschuldeten Beschaffenheit gehört es, dass ein Durchschnittsfahrer mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug (z. B. Mercedes E-Klasse) in zumutbarer Weise den Abstellplatz ansteuern und nutzen kann. Ist dies nicht der Fall liegt ein Mangel vor.

(OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019, 8 U 62/18)

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