Rückforderung des Erwerbers bei Zahlung einer nicht fälligen Rate
Die letzte sogenannte Fertigstellungsrate ist erst dann vom Erwerber geschuldet, wenn nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sind, sondern auch wesentliche Mängel behoben sind. Der Erwerber soll Leistungen nur erbringen müssen, sofern und soweit ein entsprechender Gegenwert von dem vorleistungspflichtigen Unternehmer/Bauträger erbracht worden ist. Dies ist aber nicht der Fall, soweit bei Übergabe noch erhebliche Protokollmängel vorliegen, die noch beseitigt werden müssen. Wenn wesentliche Mängel vorliegen, die sowohl eine Abnahme gemäß § 641 BGB als auch eine vollständige Fertigstellung im Sinne von § 3 Abs. 2 MaBV hindern, stehen dem Erwerber gemäß § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises zu. Die MaBV verbietet dem Bauträger die Entgegennahme von Zahlungen, sofern nicht die in §§ 3, 4, 7 MaBV vorgegebenen Bedingungen vorliegen. Eine Regelung im Bauträgervertrag gibt den Erwerbern die Möglichkeit eröffnet vor Fälligkeit die betreffende Rate zu leisten, ist aufgrund des Verstoßes gemäß § 3 Abs. 2, § 7 MaBV, § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig.
(OLG Schleswig vom 02.10.2019, 12 U 10/18)