Unwirksamkeit der Vereinbarung auf Hinterlegung der Kaufpreisrate beim Notar

Eine vom Bauträger formulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises auf ein Notar-Anderkonto zahlen muss, benachteiligt den Erwerber unangemessen, weil sie dem Erwerber das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB abschneidet.

Hierbei ist entscheidend, dass der Erwerber zu einer Zahlung gezwungen wird, auch wenn diese nicht zur sofortigen freien Verfügung des Bauträgers steht. Der gezahlte Betrag steht ihm nicht mehr zur Verfügung. Die Hinterlegungsregelung trägt zwar dem Sicherungsinteresse des Bauträgers Rechnung, mindert aber den wirtschaftlichen Druck auf ihn, wegen einer Zurückhaltung eines Teils des Erwerbspreises durch den Erwerber Mängel zügig zu beseitigen. Der Bauträger hat den hinterlegten Betrag zwar noch nicht zur freien Verfügung, er hat aber ein gesichertes Anrecht auf Auszahlung an ihn erworben, das ihm der Erwerber nicht mehr einseitig entziehen kann.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2020, 1 U 19/19)

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