Vereinbarung einer Umsatzmiete

Haben die Parteien eine Umsatzmiete vereinbart, ist der Mieter auch ohne konkrete vertragliche Vereinbarung verpflichtet, dem Vermieter die zur Feststellung notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Dem Vermieter steht ein immanentes konkludent vereinbartes Recht zur Kontrolle der von dem Mieter angegebenen Umsatzzahlen zu. Ohne ein Kontrollrecht des Vermieters viele es dem Schuldner nämlich allzu leicht, den Gläubiger mit falschen Angaben zu den auf der vermieteten Flächen getätigten Umsätze zu täuschen. Wenn der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht nachkommt und falsche Umsatzzahlen meldet, so hat der Vermieter gegen den Mieter gemäß  § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Fläche. Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, und zwar unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (Kammergericht, Urteil vom 21.11.2011, 8 U 77/10).

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