Schadensersatzansprüche wegen Nichtnutzbarkeit des Vertragsgegenstandes
Sofern der Erwerber einer Eigentumswohnung oder eines Hauses aufgrund eines Verzugs des Bauträgers mit der Herstellung des Vertragsgegenstandes diese nicht nutzen kann, hat er aufgrund der Vorenthaltung der Wohnmöglichkeit Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Allerdings muss die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit eine fühlbare Auswirkung auf die Lebenssituation haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016). Bei Nichtnutzbarkeit der Wohnung stehen dem Erwerber regelmäßig Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB zu. So kann aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch in Zusammenhang mit Bauverträgen eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung oder ein Haus wegen Bauverzögerung oder Mängel nicht genutzt werden kann. Wenn nur teilweise eingeschränkte Nutzung ist, ist die Rechtsprechung zurückhaltend. Für die Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume oder der Terrasse wird eine Entschädigung überwiegend abgelehnt. Für die Ersatzfähigkeit kommt es darauf an, ob eine fühlbare, vermögensschadensgleiche Gebrauchsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Andernfalls ist lediglich ein im Werkvertrag nicht ersatzfähiger immaterieller Schaden (§ 253 BGB) anzunehmen.
Eine Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit von zentraler Bedeutung sind. Für die Beurteilung, ob ein Kellerraum diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, wie lange die Nutzung des Kellerraums nicht möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betroffenen typischerweise auf seine ständige Verfügbarkeit für ihre eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nachhaltig angewiesen sind. Daran fehlt es, wenn eine anderweitige Aufbewahrungsmöglichkeit bzw. eine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht. Allein die Tatsache, dass ein Raum im Keller als Büroraum eingerichtet ist, kann der Auftraggeber keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Der Erwerber muss hierzu zwingend auf die ausschließliche Nutzung des Zimmers angewiesen sein.
(OLG München, Urteil vom 19.06.2020, Az.: 20 U 6219/19 Bau)