Haftung des Wertgutachters für Gutachten

Der Wertgutachter haftet gemäß § 839a BGB gegenüber dem Ersteigerer für ein falsches Wertgutachten. § 839 a BGB lautet:

Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.03.2006, III ZR 143/5) hat entschieden, dass die vom Gericht bei der Wertfestsetzung wahrnehmenden Amtspflichten auch den mit der Wertermittlung beauftragten Gutachter umfasst. Insoweit ist die Vorschrift dritt gerichtet. Der Senat sah in seiner Entscheidung keine Bedenken dagegen, dass diese Gesichtspunkte für die Einbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen gilt. Der Ersteigerer ist Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 839a BGB.

Allerdings ist ein falsches Wertgutachten nicht gleichzusetzen mit Schadenersatzansprüchen des Ersteigerers. Nach der Vorschrift des § 839 a BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zwar zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht. Allerdings muss ein ersatzfähiger, kausaler Schaden vorliegen. Zum schadenersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige Gutachten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung adäquat verursachte und den Schutzbereich der verletzten Sachverständigenpflicht fallenden Vermögensschadens. Der zu leistende Schadenersatz soll die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßen Verhalten des Sachverständigen eingetreten wäre. Im Falle der Haftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer soll die Vermögenslage hergestellt werden, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen eingetreten wäre, also wenn er den Grundstückswert korrekt ermittelt hätte. Es muss eine haftungsbegründende Kausalität vorliegen, wonach das Verhalten ursächlich für die spätere Handlung ist. Im Rahmen von § 839 a BGB ist zu klären, ob der Ersteigerer das Grundstück im Falle einer konkreten Wertermittlung bzw. der Festsetzung eines geringeren Verkehrswertes auch dann ersteigert hätte. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist dann zu beurteilen, ob der Ersteigerer tatsächlich von der Ersteigerung der Immobilie Abstand genommen hätte, wenn er den geringeren Verkehrswert gekannt hätte. Alleine die Tatsache, dass der Verkehrswert zu hoch bemessen war, begründet per se noch nicht die Schadenersatzpflicht des Wertgutachters (OLG Schleswig, Urteil vom 10.04.2012, 11 U 18/10).

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