Versteigerung von Grundbesitz weit unter Wert

Bietet ein Kaufinteressent in einem Versteigerungsfolgetermin auf der Basis von 25 % des Verkehrswertes, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichtes, ob das Angebot den Zuschlag erhält. Die Tatsache, dass es hierdurch zu einer Verschleuderung von Vermögen kommt, begründet noch kein nach § 100 Abs. 1 Satz 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsgrund.

§ 74 a ZVG verbietet einen Zuschlag im ersten Versteigerungstermin unterhalb des 7/10-Grenze auf der Basis des vom Gericht eingeholten Wertgutachtens. Zu versagen ist der Zuschlag in einem Folgetermin gem. § 85 a ZVG, sofern in diesem nicht mindestens die Hälfte des Grundstückswertes erreicht werden kann. Für die Vorschrift des § 85 a ZVG gilt allerdings der Grundsatz der Einmaligkeit. In einem weiteren Termin darf der Zuschlag weder auf Antrag nach § 74 a ZVG wegen nicht Erreichung der 7/10-Grenze, noch auf der von Amts wegen § 85 a ZVG zu beachtenden 5/10-Grenze versagt werden. Der Zuschlag auf ein solches Gebot ist nur dann anfechtbar, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt und der Zuschlag auf diesen Verfahrensfehler beruht. Der Umstand, dass nur ein geringer Veräußerungserlös erzielt werden kann, reicht für sich noch nicht aus, um eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu begründen. Es muss ein Umstand hinzukommen, der mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Folgetermin erwarten lässt.

(BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – V ZB 25/11)

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