Vorschussklage/Keine Verjährung für Nachforderungen

Die Kostenvorschussklage zur Mängelbeseitigung steht einer Teilklage gleich, dem keine Rechtskraft in Bezug auf eine Nachforderung zukommt. Ein Feststellungsantrag steht dem Kläger in unverjährter Zeit offen und ist ohne weiteres im Rahmen des Vorschussprozesses zulässig.

Der auf § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B unterstützte Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner restlichen Aufwendungen für die selbst vorgenommene Mängelbeseitigung ist verjährt.

Nach § 322 Abs. 2 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils nur so weit, als in diesem Urteil über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Werden Teilansprüche geltend gemacht, ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil. Ein Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht, bewirkt keine Rechtskraft darüber, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen.

Der Anspruch auf Kostenvorschuss ist seiner Natur nach ein vorweggenommener und abzurechnender Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten. Seine Höhe ist nach den zu erwartenden Kosten für eine selbst vorgenommene Mängelbeseitigung zu bestimmt. Der auf dieser Prognose beruhende Betrag stellt dabei keine endgültige Bezifferung dar und kann erhöht werden, wenn sich die Prognoseentscheidungen entsprechend ändern. Bleibt der ausgeurteilte Vorschussbetrag im Ergebnis hinter den für die Mängelbeseitigung tatsächlich erforderlichen Aufwendungen zurück, ist der zur Ersatzvornahme berechtigte Besteller nicht gehindert, den Restbetrag geltend zu machen. Das Vorschussurteil steht einem Urteil über einen Teilanspruch gleich, dem keine Rechtskraft in Bezug auf die Nachforderung zukommt. Dies hat zur Folge, dass die 30-jährige Verjährung des § 197 Abs. 7 Nr. 3 ZPO nur den titulierten Vorschussanspruch ergreift und die weiterhin einklagbare Nachforderung nach den allgemeinen Vorschriften verjährt.€œ

(OLG Nürnberg: Urteil vom 30.10.2007€“ 1 U 1757/07)

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