Umfang der Hemmung der Verjährung während eines selbständigen Beweisverfahrens

Selbstständiges BeweisverfahrenDas selbständige Beweisverfahren zu Mängeln hemmt die Verjährung nur so lange, als die Untersuchung des den Schadenersatzanspruch begründeten Mangels vorangetrieben wird. Auf die Gesamtdauer des Beweisverfahrens kommt es nicht an. Diese Hemmung dauert fort bis zum Ende des Beweisverfahrens durch Übermittlung des Gutachtens und Ablauf der vom Gericht hierzu eingeräumten Stellungnahmefrist. Nach § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB dauert die Hemmung 6 Monate fort. Hieran schließt sich nach § 209 BGB der Rest der ursprünglichen Verjährungsfrist an, der infolge der vorstehend genannten Hemmungen noch nicht abgelaufen ist.

(Urteil OLG München, Urteil vom 13.02.2007 – 9 U 4100/06)

Werden in einem selbständigen Beweisverfahren unterschiedliche Mängel geltend gemacht, endet die Hemmung für jeden Mangel gesondert. Wird ein Mangel durch das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt und werden sodann weitere Gutachten eingeholt, die nur noch andere Mängel betreffen, so endet die Hemmung nach dem ersten Gutachten bezüglich des festgestellten Mangels

(Urteil OLG Oldenburg vom 20.08.2019 – 13 U 60/16; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, BGH Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 211/19).

Dies bedeutet, dass die Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen auch bei der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten endet. Wird ein selbständiges Beweisverfahren zu einem bestimmten Mängelpunkt fortgesetzt – etwa durch Einholung von Ergänzungsgutachten – so führt dies nicht zu einer Hemmung auch hinsichtlich anderer, davon nicht mehr betroffenen Mängeln, auch wenn diese Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens waren.

 

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