Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für eine Spielothek

SPIELHALLE BAUPLANUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT

Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 127 m² gehört in der Regel zu den kerntypischen Vergnügungsstätten, die in einem Mischgebiet nicht zulässig sind.

Die vom Kläger beabsichtigte Errichtung einer Spielothek im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes in einem Mischgebiet ist unzulässig. Der Zulässigkeit des Gebäudes steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt €¦

Mit dem Begriff der näheren Umgebung in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB.

€¦ Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von circa 127 m² erheblich über dem Schwellenwert von 100 m², ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen eine kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 m² handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind. Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar. Maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung. Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100m² beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens 8 Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, die mit dem Mischgebietscharakter eines Gebietes nicht mehr vereinbar ist.€œ

(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 – 8 S1891/05)

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