Schallschutz beim Fertighaus

Sind keine Regelungen über den Umfang des geschuldeten Schallschutzes vereinbart, richtet sich der geschuldete Schallschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich unter einer hinreichenden Anzahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben. Die anerkannten Regeln der Technik werden insbesondere durch überbetriebliche Regelwerke wie DIN-Normen und VDI-Richtlinien konkretisiert. Es besteht eine Vermutung dafür, dass solche kodifizierten Regelwerke die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes existiert bezüglich des Schallschutzes keine verbindliche Regelung in der DIN. Die DIN 4109 ist veraltet. Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, welcher Schallschutz geschuldet ist. Sofern es keine konkreten Gesichtspunkte für ein bestimmtes Schalldämmmaß gibt oder vereinbart ist, ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet. Dabei sind nicht nur die Mindestwerte der DIN 4109 heranzuziehen, da diese lediglich Mindestanforderungen regeln. Anhaltspunkte ergeben sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufe II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109.

Bei einem Fertighaus ist eine differenzierte Bestimmung der einzelnen Bauteile auf ihre Schalldämmeigenschaften geschuldet.

Aus dem Dega-Memorandum BR 0101 (des Fachausschusses für Bau- und Raumakustik, Deutsche Gesellschaft für Akustik eV) lässt sich ein Prüfungsschema ableiten, nach der auf Stufe 1 der Schallschutz geschuldet ist, der sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, auf Stufe 2 das Schallschutzniveau, das sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck eigne und auf Stufe 3 der Schallschutz, der den Erwartungen des Bestellers entspreche und der bei gleichartigem Bauwerk üblich ist und das Bauwerk zur gewöhnlichen Verwendung geeignet macht. Hierbei sind grundsätzlich die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, die sich entweder auf ein Anforderungsniveau in dB oder aber auf eine bestimmte Baukonstruktion, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aus den Regelwerken der VDI sowie der Deutschen Gesellschaft für Akustik sind sich anschauliche orientierende Beschreibungen der subjektiven Wahrnehmbarkeit und der üblichen Geräusche aus benachbarten Wohnungen. In der VDI-Richtlinie 2719 wird ein Verfahren vorgestellt, das erlaubt, das erforderlich resultierende Luftschalldämm-Maß und damit auch alle Schalldämmmaße der Einzelkomponenten des schallübertragenden Aufbauteils (Fassade, Dach) unter individuellen Randbedingungen zu ermitteln ist. Dieses Verfahren ist in der VDI-Richtlinie (Stand 2007) übernommen worden. In der aktuellen Version der VDI 41009 (Stand 2012) ist dieses Verfahren nicht mehr enthalten.

Die Dega-Empfehlung 103 sowie das Dega-Memorandum BR 104 (März 2011) enthalten Empfehlungen und Anhaltswerte für Wände und Decken sowohl für Mehrfamilienhäuser als auch für Einfamilienhäuser. Die Spannweite dieser Empfehlungen steht in Abhängigkeit zum angestrebten Schutzziel bereit. Die Verbesserungsfaktoren zwischen Basis- und Maximalausstattung liegen beim Schallschutz zwischen 3 und 5 und beim Trittschall bei 10 bis sogar 20 nach der Dega-Empfehlung 104. Es kommt entscheidend darauf an, ob für das Gebäude ein deutlich verbesserter Schallschutz angestrebt ist. Ist ein erhöhter Schallschutz nicht vereinbart, können auch keine entsprechenden Anforderungen gegenüber dem Außenlärm erwartet werden. Bei einem Tages-Innenpegel von 40 dB und einem Nacht-Innenpegel von 35 dB ergeben sich nach der VDI 2719 unter diesen Voraussetzungen Anforderungen, die in ihrer Größenordnung und akustischer Wirkung wahrnehmbar und unter denen der DIN 54109 liegen.

(OLG Saarbrücken vom 30.07.2020, 4 U 11/14)

 

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