Berliner Hauptbahnhof

Urheberrecht am Berliner Hauptbahnhof

Der Berliner Hauptbahnhof, wie er dem Betrachter aus den Plänen entgegentritt, genießt als

Werk der Baukunst den Schutz des Urheberrechts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4.

An diesem Schutz nimmt die unterirdische Bahnhofsvorhalle in der ihr verliehenen Gestalt mit der Ausgestaltung der abgehängten Decke als Gewölbedecke teil.

Gleichwohl beinhaltet nicht jede Abweichung vom Entwurf eine urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bauherr, der das finanzielle Risiko des Bauprojekts trägt, den Entwurf zuvor genehmigte. Denn ihm allein obliegt die Entscheidung darüber, wie das vertragsgemäß geschuldete Werk aussehen

soll. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinen Vorstellungen errichtet wird.

 

€¦Das Interesse des Architekten an der Umsetzung der urheberrechtlich geschützten Planung muss dasjenige wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstige Herstellung überwiegen.

(LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 16 O 240/05)

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Bauherr und Architekt haben sich verglichen

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