Urheberrecht
Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Urheberrecht. Sofern Ihr Urheberrecht verletzt oder beeinträchtigt wird, werden wir Ihren Anspruch gegen Urheberrechtsverletzer durchsetzen. Selbstverständlich wehren wir auch unberechtigte Urheberrechtsansprüche ab.
Urheberrechtlich geschützte Zeichnungen und Bauwerke
Ein Bauwerk und die dazugehörigen Pläne genießen als Werk der Baukunst den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, sofern die Planung des Architekten Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung ist, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten bei weitem übersteigt.
Wesentlich ist, dass eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist, dabei ist gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem Gebrauchszweck dient.
Kein Urheberrechtsschutz besteht aber für übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten. Eine Architektenleistung, die sich in Konstruktionslösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und äußere sowie innere Gestaltung und in der Anpassung an der Umgebung und Landschaft erschöpft, entbehrt des besonderen, dem Urheberrecht zugänglichen schöpferischen Gehalts.
Der ästhetische Gehalt muss einen gewissen Grad erreicht haben, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Auch ein Teil eines Gebäudes kann dem Urheberrecht unterliegen, wie z. B. die Farbkomposition eines Gebäudes oder die Fassadengestaltung. Auch die Innengestaltung eines Treppenhauses, so z.B. eine im Boden einer Palmenhalle eingelassene, aus verschiedenen Steinarten zusammengesetzte Steinrosette. Selbst die Aufstellung und Gestaltung von Einrichtungsgegenständen können urheberrechtlich relevant sein, wenn diese Gegenstände entsprechend der architektonischen Planung derart in die bauliche Innenraumgestaltung miteinbezogen sind, dass sie das Raumbild entscheidend mitprägen, so z.B. bei einer Kircheninnenraumgestaltung.
Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpfungskraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestalt zugänglich gemacht wird.
Urheberschutzfähig ist nur das einheitliche, zusammengehörige Werk, nicht Teile davon, d. h. nur dem jeweiligen Einzelgegenstand oder abgrenzbaren Teil des Gesamtwerkes kommt Urheberrechtsschutz zu. Wenn Teile eines Bauwerks dieser Anforderung genügen, können auch ein Erker, ein Innenraum oder ein Gartentor Urheberrechtsschutz genießen.
So können auch Entwurfsplanungen als Werke der Baukunst urheberrechtlich geschützt sein, sofern diese sich aus der alltäglichen Masse abheben und eine künstlerische, eigenschöpferische Gestaltung darstellen. Ebenso sind Architektenzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, vom Urhebergesetz geschützt, auch wenn die Planung nicht umgesetzt wird.
Die Urheberschaft ist höchstpersönlich, d. h. nur eine oder mehrere Personen können Urheber sein, nicht eine GmbH. Das Urheberrecht ist vererblich und endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Im Einzelnen umfasst der Urheberrechtschutz die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk, die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte, sind die Urheberrechtgesetze wie folgt geregelt:
- das Recht auf Veröffentlichung seiner Pläne, das sogenannte Veröffentlichungsinteresse, § 12 UrhG,
- nur der Urheber bestimmt, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Bauwerke, die vom öffentlichen Verkehrsbereich eingesehen werden können, dürfen ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert und veröffentlicht werden (sog. Panoramafreiheit, § 59 UrhG).
- das Recht zu bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberrechtskennzeichnung versehen wird, das sogenannte Urheberbenennungsrecht § 13 UrhG,
- das Recht auf Zugang, soweit nicht berechtigte Interessen entgegenstehen, § 25 UrhG,
- das Recht über Änderungen der Nutzung zu bestimmen, das sogenannte Entstellungsverbot, §§ 14, 23, 39, 59 UrhG.
Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk im Ausdruck nicht verändert wird. Eine Entstellung liegt vor, wenn eine Abwertung des Werks erfolgt. Der Architekt kann jedoch nicht jede Veränderung des Werks verbieten, wenn diese vorhersehbar oder zwingend wird.
Darüber hinaus umfasst das Urheberrecht des Architekten auch das sogenannte Verwertungsrecht gemäß § 15 UrhG. Dies sind im Einzelnen:
- Das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG. Dies trifft für den Nachbau eines Gebäudes zu. Eine Fortentwicklung des geistigen Werkes ist allerdings möglich, wenn eine schöpferische Eigenleistung, die vom ursprünglichen Gebäude nicht umfasst ist, vorliegt. Unter Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist die Herstellung von Vervielfältigungstücken zu verstehen. Gleichbedeutend ist nach § 16 Abs. 2 UrhG die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe. Bei Architektenplänen ist auch die Ausführung des auf den Plänen dargestellten Bauwerks als Vervielfältigung zu werten.
- Das sogenannte Verbreitungsrecht des Architekten, § 17 UrhG verbreiten im Sinne des § 17 UrhG ist das Anbieten des Werkes in der Öffentlichkeit oder das Inverkehrbringen zu verstehen.
- Das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG
- Das Vorführungsrecht gemäß § 19 UrhG. Dieses Recht ist tangiert, wenn die Wiedergabe von Werken in unkörperlicher Form erfolgt, etwa unter Zuhilfenahme von Bild und Ton.
Übertragbarkeit des Urheberrechts/Nutzungsrechte
Das Urheberrecht kann im Wege des Testaments oder an Miterbenteilung übertragen werden. Gemäß § 29 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Es ist aber die Übertragung von Nutzungsrechten möglich.
Verwertungsrechte sind uneingeschränkt übertragbar. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nur eingeschränkt übertragbar (Entstellungsverbot).
Im Rahmen des Planervertrags überträgt der Planer das Nutzungsrecht seines Urheberrechts an seinen Auftraggeber. Der Bauherr erhält also nur einzelnes Nachbaurecht an den Plänen.
Folgen der Urheberrechtsverletzung
Wird das Urheberrecht durch einen Dritten verletzt, so kann der Architekt Ansprüche auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung verlangen, sowie die Beseitigung der Beeinträchtigung sowie die Vernichtung und Herausgabe von Vervielfältigungsstücke (§§ 97 bis 98 Urheberrechtsgesetz). Sollte der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig handeln, ist er dem Urheber zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Anspruch ist relevant, wenn der Urheber ohne die Urheberrechtsverletzung einen Auftrag erhalten hätte.
Gemäß §§ 97 Abs. 1 UrhG kann der Urheber wahlweise den entgangenen Gewinn oder die Herausgabe dessen, was der Dritte durch die Urheberrechtsverletzung erhalten hat und Rechnungslegung darüber verlangen. Verlangt der Urheber Schadensersatz für entgangenen Gewinn, so bestimmt sich der Schadensersatz nach demjenigen, was der Urheber erhalten hätte, wenn er mit der entsprechenden Leistung beauftragt worden wäre. Zur Ermittlung des Wertes können die Honoraransätze der HOAI zwar nicht unmittelbar übernommen werden, stellen jedoch einen verletzlichen Maßstab für die Höhe der Nutzungsentgelte dar. So wird anhand eines objektiven Maßstabes im konkreten Einzelfall geprüft, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenznehmer aufgewendet und ein vernünftiger Lizenzgeber gewählt hätte (sog. Lizenzanalogie). Die Schadenshöhe entspricht demnach in einem solchen Falle der Höhe des Honorars eines Architekten, welches ihm für die von ihm erbrachten Leistungen der HOAI zugestanden hätte.
Durch die Veränderung des vom Architekten geplanten Werkes kann dieses dadurch entstellt werden, dass der ästhetische Gesamteindruck des Werkes schwerwiegend gestört wird. In diesem Falle hat der Architekt ein Beseitigungsanspruch an der Störung.
Wettbewerbsrechtlicher Schutz von nicht urheberrechtlich geschützten Plänen
Auch wenn Pläne wegen nicht ausreichender Gestaltungshöhe kein Urheberrecht genießen, so ist der Architekt nicht ungeschützt. Potenzielle Auftraggeber lassen sich im Rahmen von Auftragsverhandlungen Entwürfe vorlegen, vergeben den Auftrag anderweitig, etwa zu günstigeren Konditionen. § 18 UWG verbietet die unbefugte Verwertung von Vorlage und Zeichnungen und Modellen. § 1 UWG untersagt zudem jegliche sittenwidrige Wettbewerbshandlungen.
Siehe unsere Rechtsprechungsübersicht:
OLG Celle vom 27.02.2024: Erhaltungsinteresse des Urhebers
OLG Düsseldorf vom 11.01.2024: Urheberrechtsfähigkeit für öffentlichen Platz
OLG Köln vom 02.06.2023: Glasanbau an Moschee als Entstellung des Bauwerks
BGH vom 29.04.2021: Urheberrecht für Pläne zu Umbauarbeiten
BGH vom 21.02.2019: „HHole (for Mannheim)“, Vernichtung des urheberrechtlich geschützten Werks
OLG Düsseldorf vom 09.08.2015: Urheberrechtsbeeinträchtigung durch Modernisierung
OLG Frankfurt vom 28.01.2014: Einmalige Präsentation des Architektenplans
OLG Celle vom 02.03.2011: Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung
BGH vom 12.05.2010: Urheberrechtsfähigkeit einer Lärmschutzwand
LG Braunschweig vom 20.12.2006: Weiternutzung der Planung ohne Kenntnis des Architekten
OLG Frankfurt vom 05.12.2006: Kein Nachbaurecht bei vorzeitiger Vertragsauflösung
OLG Hamm vom 20.04.1999: Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Nutzung von Plänen