Urheberrecht

Ein Bauwerk und die dazugehörigen Pläne genießen als Werk der Baukunst den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, sofern die Planung des Architekten Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung ist, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten bei weitem übersteigt.

Wesentlich ist, dass eine eigen persönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und für die ästhetische Anschauung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist, vorliegt.

Ein Urheberrechtsschutz entfällt aber für übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten. Eine Architektenleistung, die sich in Konstruktionslösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und äußere sowie innere Gestaltung und in der Anpassung an der Umgebung und Landschaft erschöpft, entbehrt des besonderen, dem Urheberrecht zugänglichen schöpferischen Gehalts.

Der ästhetische Gehalt muss einen gewissen Grad erreicht haben, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Auch ein Teil eines Gebäudes kann dem Urheberrecht unterliegen, wie z. B. die Farbkomposition eines Gebäudes oder die Fassadengestaltung. Auch die Innengestaltung eines Treppenhauses, so z.B. eine im Boden einer Palmenhalle eingelassene, aus verschiedenen Steinarten zusammengesetzte Steinrosette (BGH Baurecht 1999 Seite 272). Selbst die Aufstellung und Gestaltung von Einrichtungsgegenständen können urheberrechtlich relevant sein, wenn diese Gegenstände entsprechend der architektonischen Planung derart in die bauliche Innenraumgestaltung miteinbezogen ist, dass sie das Raumbild entscheidend mit prägen, so z.B. bei einer Kircheninnenraumgestaltung (BGH Baurecht 1982 Seite 178).

Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpfungskraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit€“ und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestalt zugänglich gemacht wird.

Im Einzelnen umfasst der Urheberrechtschutz die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk, die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte, sind die Urheberrechtgesetze wie folgt geregelt:

  • das Recht auf Veröffentlichung seiner Pläne, das sogenannte Veröffentlichungsinteresse, § 12 UrhG,
  • das Recht zu bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberrechtskennzeichnung versehen wird, das sogenannte Urheberbennenungsrecht § 13 UrhG,
  • das Recht auf Zugang, soweit nicht berechtigte Interessen entgegenstehen, § 25 UrhG,
  • das Recht über Änderungen der Nutzung zu bestimmen, das sogenannte Entstellungsverbot, §§ 14, 23, 39, 59 UrhG.

Darüber hinaus umfasst das Urheberrecht des Architekten auch das sogenannte Verwertungsrecht gemäß § 15 UrhG. Dies sind im Einzelnen:

  • Das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG. Dies trifft für den Nachbau eines Gebäudes zu. Eine Fortentwicklung des geistigen Werkes ist allerdings möglich, wenn eine schöpferische Eigenleistung, die vom ursprünglichen Gebäude nicht umfasst ist, vorliegt. Unter Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist die Herstellung von Vervielfältigungstücken zu verstehen. Gleichbedeutend ist nach § 16 Abs. 2 UrhG die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe. Bei Architektenplänen ist auch die Ausführung des auf den Plänen dargestellten Bauwerks als Vervielfältigung zu werten.
  • Das sogenannte Verbreitungsrecht des Architekten, § 17 UrhGVerbreiten im Sinne des § 17 UrhG ist das Anbieten des Werkes in der Öffentlichkeit oder das Inverkehrbringen zu verstehen.
  • Das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG
  • Das Vorführungsrecht gemäß § 19 UrhGDieses Recht ist tangiert, wenn die Wiedergabe von Werken in unkörperlicher Form erfolgt, etwa unter Zuhilfenahme von Bild und Ton.

Wird das Urheberrechtrecht durch einen Dritten verletzt, so kann der Architekt Ansprüche auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung verlangen, sowie die Beseitigung der Beeinträchtigung sowie die Vernichtung und Herausgabe von Vervielfältigungsstücke (§§ 97 bis 98 Urheberrechtsgesetz). Sollte der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig handeln, ist er dem Urheber zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Anspruch ist relevant, wenn der Urheber ohne die Urheberrechtsverletzung einen Auftrag erhalten hätte.

Durch die Veränderung des vom Architekten geplanten Werkes kann dieses dadurch entstellt werden, dass der ästhetische Gesamteindruck des Werkes schwerwiegend gestört wird. In diesem Falle hat der Architekt ein Beseitigungsanspruch an der Störung.

 

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