Nutzungsuntersagung

Unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörden befugt sind, bauaufsichtlich tätig zu werden, beurteilt sich nach der einschlägigen landesrechtlichen Ermächtigungsnorm. Danach dürfen bauaufsichtliche Ordnungsverfügungen nur erlassen werden, wenn unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen öffentlich rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird eine bauliche Anlage unter Verstoß gegen öffentliche Vorschriften ausgeführt, ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die Bauarbeiten insgesamt stillzulegen. Ob einzelne Bauteile als solche genehmigungsfrei errichtet werden dürften, ist unerheblich. Eine Nutzungsuntersagung zielt inhaltlich auf die Nichtaufnahme bzw. die Einstellung der Nutzung ab.

Hierbei hat die Bauaufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, d.h. ob bauaufsichtlich eingegriffen wird. Die Behörde hat ein Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels, mit welchen vorgegangen werden soll und ein Auswahlermessen hinsichtlich des Pflichtigen gegen wen bauordnungsrechtlich eingeschritten werden soll. Hierbei muss das Ermessen aufgabenorientiert und zielgerichtet sein.

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dass Beseitigungsverfügungen allein aus Gründen formeller Illegalität erlassen werden, so wenn der Abriss ohne Eingriff in die Bausubstanz erfolgen kann. Der Abriss einer baulichen Anlage darf allerdings nur angeordnet werden, wenn feststeht, dass deren Bausubstanz materiell baurechtswidrig ist. Demgegenüber rechtfertigt sich der Erlass eines Nutzungsverbotes allein aus der verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit eines Vorhabens.

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