Bauversicherungsrecht – Haftpflichtrecht

Durch die Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt auf das Bauversicherungsrecht verfügen wir als spezialisierte Anwälte über entsprechende Erfahrungen.

Bauversicherungsrecht Frankfurt am MainZu unseren Mandanten im Versicherungsrecht gehören sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer. Schwerpunkte setzen wir im Bereich von gewerblichen und mittelständische Unternehmen, Architekten und Fachingenieure sowie im Bereich des Baurechts, Architektenrechts und Grundstückseigentums.

Die Bauleistungsversicherung tritt zugunsten des Bauunternehmers und zugunsten des Bauherrn bei unvorhersehbaren Schäden während der Bauzeit ein. Als Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht sind wir auf dem Gebiet der Bauleistungsversicherung spezialisiert.

Zu den verschiedenen Risiken gehören Schäden aufgrund höherer Gewalt, Vandalismus, aber auch Schäden aufgrund unbekannter Ereignisse im Baugrundes sowie Konstruktions- oder Materialfehler. Bei der Bauleistungsversicherung handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung mit Risikoausschlüssen.

Durch die Bauleistungsversicherung nach den ABN-Bedingungen sind alle Bauleistungen beim Gebäudeneubau oder Gebäudeumbau versichert. Anknüpfungspunkt der Versicherung ist ein bestimmtes Gebäude, bei dem die Bauherren Risiken und Unternehmerrisiken versichert werden.

Nach den ABU-Bedingungen werden Bauleistungen des Bauunternehmers versichert. Anknüpfungspunkt ist somit die Leistung des Bauunternehmers. Das Auftraggeberrisiko kann über die Klausel 64 als Zusatzklausel versichert werden.

Nicht versichert sind Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund von fehlenden Schutzmaßnahmen bei Frost, Gründungsmaßnahmen, Ausfall der Wasserhaltung oder normalen Witterungseinflüssen zurückzuführen sind. Nicht versichert sind auch Schäden, die über eine Maschinenversicherung versicherbar sind.

Ein Versicherungswagnis in der Bauleistungsversicherung ist u. a. die Beschädigung und Zerstörung der Bauleistung bis zur Abnahme oder einem anderen Zeitpunkt. Gegenstand der Versicherung nach den Regeln der ABN ist das Bauwerk in allen Stadien seiner Entstehung. Der versicherte Sachwert ist deshalb nicht nur das Gesamtbauwerk, sondern auch die einzelnen Teilleistungen, die zur Herstellung des Bauwerkes erbracht werden. Sinn und Zweck der Versicherung ist gerade der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Aufeinanderbauen und Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen und der damit gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten anderer Baubeteiligter ergeben.

OLG Stuttgart: Leistungsfreiheit der Bauleistungsversicherung bei Herstellung eines mangelhaften Werkes

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN