Gerichtliche Überprüfungen des Preisgerichtes

Architektenwettbewerb – Gerichtliche Überprüfung des Preisgerichtes

Bei einem Architektenwettbewerb nach GRW kann das Zivilgericht diese auf schwerwiegende Verfahrensfehler überprüfen. Liegt ein solcher schwerwiegender Fehler vor, ist der Auslobende nicht an die Entscheidung des Preisgerichtes gebunden, insbesondere dann, wenn das Preisgericht den vorgegebenen Kostenrahmen nicht beachtet

Zwar ist nach den Bedingungen des Architektenwettbewerbes der Auslobende grundsätzlich verpflichtet, einen (oder mehrere) der Preisträger mit den weiteren Architektenleistungen der Leistungsphasen 2-5 des § 15 HOAI zu beauftragen, wenn dieser das ausgelobte Vorhaben realisieren will. Diese Pflicht besteht aber nicht ausnahmslos. Die Zusage einem Preisträger, die weiteren Architektenleistungen zu übertragen, gelten nur für den Regelfall. Von der grundsätzlichen Verpflichtung ist daher zum einen dann eine Ausnahme zu machen, wenn triftige Gründe gegen die Beauftragung eines Preisträgers sprechen, wobei nur nach der Auslobung oder aufgetretene oder bekannt gewordene Umstände in Betracht kommen. Zum anderen setzt die infrage stehende Verpflichtung eine verbindliche Entscheidung des Preisgerichtes aus. Nur eine solche ist überhaupt geeignet, bei den Preisträgern schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich einer späteren Beauftragung mit weiteren Architektenleistungen zu begründen. Eine solche Verpflichtung ist ausnahmsweise dann nicht gegeben, wenn das Preisgericht bei der Preisverleihung den in der Auslobung enthaltenen Kostenrahmen nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Entscheidung des Preisgerichtes ist unverbindlich. Das Zivilgericht ist befugt, die Entscheidung des Preisgerichtes auf schwerwiegende Mängel, insbesondere auf schwerwiegende Verfahrensfehler zu überprüfen. Liegt ein derartiger Mangel vor, ist die Entscheidung des Preisgerichtes unverbindlich. Die Regelung in GAW 1995, wonach Entscheidungen des Preisgerichtes endgültig sind und nicht der gerichtlichen Prüfung unterliegen, schließt eine Überprüfung durch staatliche Gerichte nicht völlig aus. Die genannte Bestimmung ist § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet, wonach die Entscheidung des Preisgerichts für die Beteiligten verbindlich ist. Für diese Vorschrift ist anerkannt, dass die Entscheidung zwar nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann, dass aber das Verfahren des Preisgerichts auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben, überprüft werden darf. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Preisgericht bei seiner Entscheidung eine grundlegende, die Gestaltung des Bauvorhabens maßgeblich prägende Forderung der Auslobung nicht beachtet hat.

(OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2000 24 U64/99)

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