HOAI
Die HOAI 2013 sieht eine Vergrößerung von einer Vielzahl von Regelungen in den Anlagen 1 bis 14 vor. Die Zahl der eigentlichen Vorschriften wurde infolge der Verlagerung auf die Anlagen von 103 auf 56 Regelungen reduziert.
Bislang sah die HOAI bei einer Honorarabrechnung vor, dass die nach Planfortschritt eine Untergliederung in Kostenberechnungen, Kostenanschlägen und Kostenfeststellungen erfolgt. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt nun mehr ausschließlich auf der Basis der Kostenberechnung. Gemäß § 6 Abs. 2 HOAI ist es allerdings möglich, dass die Parteien eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, welche anrechenbaren Kosten maßgeblich sein sollen, wobei die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass eine realistische Baukostenermittlung vorliegt. Infolge der Tatsache, dass die Kostenberechnung für die Honorierung aller Leistungen maßgeblich ist und zu einem Zeitpunkt erstellt wird, in der die eigentliche Leistung nicht feststeht, entspricht es der Billigkeit, dass der Architekt Anspruch darauf hat, dass bei einer Änderung des Bauobjektes eine Honoraranpassung erfolgt (§ 7 Abs. 5 HOAI).
Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Unter Kostenberechnung ist die Ermittlung aller Gesamtkosten am Ende der Entwurfsplanung zu verstehen, wobei hierzu die DIN 276 (Fassung 2008) maßgebend ist. Bei der Gebäudeplanung sind gemäß § 32 HOAI verschiedene Kostengruppen vollständig oder nur teilweise oder überhaupt nicht der Berechnung zugrunde zu legen.
- Voll anrechenbar sind die Kosten der Baukosten der Kostengruppe 300;
- Teilweise anrechenbar sind die Kosten der technischen Anlagen der Kostengruppe 400;
- Anrechenbar sind die Kosten der Kostengruppe 210 (Herrichten des Grundstücks) 230 Erschließung und 610, 620 Ausstattung und Kunstwerke, sofern der Architekt hier mitwirkte;
- Keine Anrechnung finden die Kosten des Grundstücks, der öffentlichen Erschließung und der Baunebenkosten.
Bei den technischen Anlagen findet die volle Anrechnung der Kosten nur dann statt, wenn die Kosten der Kostengruppe 400 den Schwellenwert von 25 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. Bei Überschreitung dieses Wertes darf der übersteigende Betrag nur hälftig bei der Kostenberechnung des Honorars zugrunde gelegt werden.
Honorarzonenermittlung
Die Anlage 3 zu HOAI führt Objektlisten auf, wodurch in der Regel eine Zuordnung zur maßgeblichen Honorarzone möglich ist. Gemäß §§ 5, 34 und 39 HOAI kann eine andere Zuordnung zu einer Honorarzone über ein Punktesystem erfolgen. Diese Punktebewertung hat gegenüber der Objektlist Vorrang.
Mitzuverarbeitende Bausubstanz
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß Ziffer 3.3.6 der DIN 276-1 in den jeweiligen Kostengruppen auszuweisen und so bei der Honorarberechnung zu berücksichtigen. Zunächst war bei der HOAI 2009 die Regel des § 10 Abs. 3 HOAI alt entfallen. In der Reform der HOAI 2013 wurde dies in § 4 Abs. 3 HOAI wieder aufgenommen, wonach der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen ist.
Umbauzuschlag
Früher setzt die tatbestandliche Voraussetzung für den Umbauzuschlag einen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz voraus. Nach der HOAI 2009 genügt ein kleiner Angriff in die Bausubstanz. In der HOAI 2013 ist jetzt die zulässige Spanne für die Vereinbarung des Umbauzuschlages festgelegt, und zwar in Abhängigkeit des jeweiligen Objektes. Bei Gebäuden § 36 Abs. 1 HOAI und Ingenieurbauwerken § 44 Abs. 6 HOAI kann ein Umbauzuschlag zwischen 20 und 33 % vereinbart werden, bei Innenräumen 36 Abs. 2 HOAI, Tragwerken § 2 Abs. 4 und technische Ausstattung § 56 Abs. 4, ist eine zulässige Spanne zwischen 20 und 30 % möglich.
Zeithonorar
Die HOAI 2009 setzt für Zeithonorar weder eine Höchstgrenze voraus, noch ist eine schriftliche Vereinbarung vorgeschrieben.
Bonus-Malus-Regel
Neuerdings ist es möglich, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wobei das Erfolgshonorar höchstens 20 % der Architektenvergütung betragen darf. Ausgangspunkt einer solchen Regelung ist die Festlegung einer Bezugsgröße. Ob ein Malus-Honorar, welches höchstens 5 % des Architektenhonorars ausmachen darf, zum Tragen kommt, ist fraglich, da dies eine einvernehmliche Vereinbarung von Kostenobergrenzen voraussetzt.
Raumbildender Ausbau/Innenräume
In der HOAI 2013 wurde der in der HOAI 2009 festgelegte Begriff raumbildende Ausbauten ersetzt durch den Begriff „Innenräume“. Anders als in der Vergangenheit hat der Architekt, der sowohl Leistungen für Gebäude, als auch Leistungen für den Innenausbau erbringen muss, für beide Sachverhalte Honoraransprüche. Die Regelung des § 25 Abs. 1 HOAI alt, der dem entgegenstand, wurde ersatzlos gestrichen.
Leistungsbilder Besondere Leistungen
Die Anlage 2 der HOAI aufgeführte besondere Leistungen sind bei entsprechender Beauftragung vergütungspflichtig. Der in der HOAI 2009 eingefügte Begriff „Leistung“ wurde in der HOAI 2013 geändert und lautet nunmehr wie früher „Grundleistungen“. Für Besondere Leistungen ist bestimmt worden, dass dies anders als in den angeführten Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden kann, soweit dort keine Grundleistung vorliegt. Die besonderen Leistungen sind in der HOAI 2013 wieder zusammen mit den Grundleistungen in den entsprechenden Tabellen bei den Leistungsbildern der Anlage 2-15 aufgeführt. Die bisherige Auflistung in Anlage 2 der HOAI 2009 wurde ersetzt.
Fälligkeit des Architektenhonorars § 15 HOAI
Die Vergütung wird fällig, sobald der Auftragnehmer seine Leistung erbracht hat und eine prüfbare Honorarschlussrechnung übergeben hat. Gleiches gilt gemäß § 15 Abs. 2 HOAI für Abschlagszahlungen. Die Prüffähigkeit einer Abrechnung setzt voraus, dass die formalen Anforderungen erfüllt sind. Hierzu muss der Architekt die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung DIN 276 (Fassung 2008) ermitteln. Er muss darlegen, welche Kosten anrechenbar sind und in welchem Umfang diese gemäß § 32 HOAI in Ansatz gebracht werden dürfen. Sofern die Honorarzone nicht vom Architektenvertrag festgelegt worden ist, muss der Architekt seine Einordnung begründen, so z.B. durch Zuordnung in eine Objektliste der Anlage 3 zur HOAI. Möglich ist auch eine Begründung durch ein Punktebewertungssystem. Des Weiteren sind die aufgeführten Leistungsphasen mit den entsprechenden Prozentsätzen anzugeben. Die Angaben des Honoraransatzes ergeben sich aus den Honorartafeln. Daneben müssen Angaben zu Zusatzleistungen und Nebenleistungen dargestellt werden. Der Architekt muss die Umsatzsteuer und die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen aufführen und rechnerisch korrekt den Restbetrag ausweisen.