HOAI (2021)
HOAI (2021) Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stellt öffentlich-rechtliches Preisrecht dar. Soweit die Voraussetzungen für die Anwendung der HOAI (§ 1 HOAI) gegeben sind, kommen die zwingenden preisrechtlichen Vorschriften zum Tragen.
Sofern es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform (E-Mail genügt) gibt, so gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.
Basishonorarsatz statt Mindestsatz
Mündliche Abreden begründen alleine noch keine wirksame Vereinbarung. Statt von einem Mindestsatz spricht der Verordnungsgeber nunmehr in der HOAI (2021) von einem Basishonorar, welches den jeweiligen unteren in der Honorartafeln enthaltene Honorarwert bezeichnet.
Neben den reinen Architektenleistungen sind in der Anlage 1 zur HOAI (2021) auch weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen enthalten. Die jeweiligen Leistungsbilder sind in der Tabelle 2-4 aufgeführt.
Hinsichtlich der Honorarzonen (§ 5 HOAI) ist der Text zwar neu gefasst, entspricht aber den bisherigen Vorgaben. Die HOAI ergibt sich nicht mehr aus den Bewertungen „sehr gering“, „gering“ usw. Vielmehr steigt das Honorar entsprechend dem Schwierigkeitsgrad an. Hierzu sind die jeweiligen Honorartafeln heranzuziehen. Dies bedeutet, dass sich bei der Ermittlung der Grundleistungen das Leistungsbild, die Honorarzone und die dazugehörigen Honorartafeln zur Honorarorientierung maßgeblich sind.
Bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfanges und den dadurch bedingten Honorarberechnungsgrundlagen ist gemäß § 10 HOAI die Honorarvereinbarung in Textform anzupassen. Entsprechend gelten die Vorschriften des § 650q Abs. 2 BGB i.V.m. § 650c Abs. 2 BGB.
Es gilt § 650g Abs. 4 BGB, wonach die Vergütung zu entrichten ist, wenn der Bauherr das Werk abgenommen hat und der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Das Recht auf Abschlagsrechnungen ergibt sich aus § 15 HOAI i.V.m. § 632a BGB. Der Architekt kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen.
Die HOAI untergliedert sich in folgende Leistungsphasen:
- Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung
- Leistungsphase 2 Vorplanung
- Leistungsphase 3 Entwurfsplanung
- Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
- Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
- Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe
- Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe
- Leistungsphase 8 Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation
- Leistungsphase 9 Objektbetreuung
Die Leistungsphasen enthalten die Grundleistungen, d.h. das sind die Leistungen, die im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages erforderlich sind. Die besonderen Leistungen sind von dem Bewertungssystem der HOAI nicht mehr umfasst. Die HOAI führt zwar besondere Leistungen auf, eine Bewertung der besonderen Leistungen erfolgt nicht. Das Honorar ist vielmehr frei verhandelbar
Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Mit Bezug auf § 4 Abs. 1 HOAI (2021) sind die anrechenbaren Kosten Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Diese können auch die ortsüblichen Preise sein (§ 4 Abs. 2 HOAI).
Kostenberechnungsmodell
Die HOAI sieht die stufenweise Abrechnung von Planungsleistungen vor. Für die Berechnung des Honorars sind ausschließlich die Ergebnisse der Kostenberechnungen und nur ausnahmsweise die Kostenschätzung heranzuziehen. Die Kostenberechnung ist einer der letzten Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 3 und dient als Grundlage für die Entscheidungen innerhalb der Entwurfsplanung und der nachfolgenden Ausführungsplanung. Die Aussagekraft ist nur dann gegeben, wenn die Beiträge der Fachplanung in die Kostenberechnung eingearbeitet sind. Die Kostenberechnung stellt gemäß § 6 Abs. 1 HOAI 2021 die Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten dar, die wesentlicher Bestandteil der Kostenberechnung sind.