Vergabenachprüfungsverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Vergabenachprüfungsverfahren:
[accordion] [item title=“Was kostet ein Vergabenachprüfungsverfahren?“] Die Vergabekammern erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr, die sich grundsätzlich an dem Wert des zu vergebenden Auftrages orientiert. Der sogenannte Bruttoauftragswert ist regelmäßig die Richtschnur der Verwaltungsgebühr. Im Einzelfall kann aber bei einem höheren tatsächlichen Aufwand von der Gebührentabelle abgewichen werden. Die Gebührentabelle des Bundeskartellamtes sieht folgende Gebühren vor.
Bruttoauftragssumme |
Gebühr (Euro) |
bis 80.000,00 |
2.500,00 |
bis 1.000.000,00 |
3.125,00 |
bis 5.000.000,00 |
5.850,00 |
bis 10.000.000,00 |
9.250,00 |
bis 20.000.000,00 |
16.050,00 |
bis 70.000.000,00 |
50.000,00 |
(Die Zwischenwerte können aus dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes unter www.bundeskartellamt.de entnommen werden.)
Für den Rechtsanwalt bemessen sich die Gebühren nach dem Streitwert, der sich abweichend zur Gebührenberechnung der Vergabekammer aus 5 % der Bruttoauftragssumme errechnet. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr gemäß § 2 Nr. 2 RVG/Nr. 2400 VV, die regelmäßig eine 2,5-fache Gebühr bezogen auf den Streitwert ausmacht. War der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig, richtet sich die Gebühr nach § 2401 VV bei einem Gebührensatz von 1,3. [/item] [item title=“Welches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer?“]Die Rüge ist zwar nicht an eine Form gebunden, sie kann grundsätzlich mündlich, per Fax oder per E-Mail erhoben werden. Allerdings ist aus Gründen der Beweisbarkeit unbedingt die Schriftform zu wahren. Die Rüge muss gegen den Auftraggeber (nicht dem Auftrag Ingenieurbüro) konkret dem vergaberechtlichen Verstoß benennen und die Vergabestelle aufgefordert werden, diesen Verstoß zu beseitigen. Nicht erforderlich ist das sofort Rüge gewählt wird, auch ist nicht erforderlich, dass die konkrete Norm die verletzt ist, benannt wird. Erforderlich ist aber, dass der Vergabeverstoß derart konkret benannt wird, dass die Vergabestelle ihren Fehler beseitigen kann. Eine Rüge ist dann ausreichend substantiiert, wenn der Bieter konkrete Tatsachen benennt, aus welcher sich der Vergaberechtsverstoß ergibt. Nicht ausreichend sind Vorwürfe ins Blaue oder bloße Kritik ohne konkrete Sachverhaltsdarstellung.[/item] [item title=“Wie schnell muss der Bieter nach Kenntnis des Vergabeverstoßes rügen?“]Die Rüge muss unverzüglich erfolgen, wobei auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen ist. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Wer sicher gehen will, lässt die Rüge durch einen im Vergaberecht visierten Anwalt binnen einer Frist von 4 Werktagen formulieren. Je nach Sachlage sind noch 5-6 Werktage ausreichend. Bei erkennbaren Verstößen, die in der Bekanntmachung erkennbar sind, muss die Rüge spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsaufgabe abgegeben werden.[/item] [item title=“Auf welche subjektiven Wiederschützenden Normen kann sich der Bieter im Vergabeverfahren berufen?“]Ein Bieter kann sich grundsätzlich nur bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahren auf solche Normen berufen, die seinen Schutz betreffen nicht aber auf alle anderen sonstigen Vorschriften, wie zum Beispiel sparsamer Umgang mit Steuergeldern. Anerkannt sind folgende Regelungen im Bereich der VOB/B Vergaben. Recht auf Einhaltung des Transparenzgebotes Recht auf Beachtung des Wettbewerbsgebotes und des Gleichbehandlungsgebotes. § 97 Abs. 4 GWB Berücksichtigung mittelständiger Interesse § 97 Abs. 5 GWB Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. § 101 Abs. 5 Satz 1 Vorrang des offenen Verfahrens § 5, 5 a VOB/A Vorrang der losweisen Vergabe § 6 Abs. 3 Satz 3 VOB/A Recht auf abschließende Benennung der Eignungskriterien § 7 VOB/A Recht auf eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung § 9 Abs. 9 VOB/A Recht auf Änderung der Vergütung § 16 Abs. 6 Nr. 2 Recht auf Aufklärung unangemessener Preise § 17 Abs. 1 Satz 1 Gebot ein Vergabeverfahren nur aus Gründen des § 17 VOB/A aufzuheben § 20 VOB/A Einhaltung der Dokumentationspflicht Im Bereich des VOL/A Vergaben sind folgende Bieterschützende Normen anerkannt: § 2 EG Abs. 1 S. 1 VOL/A Einhaltung der Wettbewerbsregeln § 2 EG Absatz 1 S. 2 Diskriminierungsverbot § 2 EG Abs. 2 Recht auf Beachtung der Vorschriften über die Losbildung § 3, 3 EG VOL/A Recht auf europaweite Ausschreibung[/item] [/accordion]