Überwachungspflichten bei Isolierarbeiten

Nach allgemeiner Ansicht sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblich, gängigen und einfachen Bauarbeiten im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen. Andererseits muss der Architekt sein Augenmerk vor allem aber auf schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten richten. So ist der Architekt bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Zu den wichtigen Bauvorgängen, die der verstärkten Bauüberwachung des Architekten bedürfen, gehört unter anderem Abdichtungs- und Isolationsarbeiten sowie Dach- und Dachdeckerarbeiten. Gerade wenn es um eine Dachkonstruktion, die schaden-trächtige Details beinhaltet, ist der Architekt verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten diese am Dach zu überprüfen, ob etwa die Abdichtung im Bereich des wasserführenden Rinnenblechs und der Folie fachgerecht ausgeführt wird und ob die Rinnenden fachgerecht ausgebildet werden, sodass kein Oberflächenwasser unterhalb des Daches eindringen kann.

(OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006 7 U 69/06)

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN