Honoraransprüche bei Überschreitung des Baukostenbudgets

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2012, 21 U 155/11

Sachverhalt:
Die Architektengemeinschaft war aufgrund Generalplanervertrag mit den vollen Leistungsbildern aller erforderlichen Planungs- und Objektüberwachungsleistungen beauftragt worden. In dem Architektenvertrag war vereinbart gewesen, dass die Kostenschätzung zur Machbarkeitsstudie für das Honorar maßgebend ist und dass das Baukostenbudget und die Kostenschätzung von der Architektengemeinschaft zu beachten ist. Während des Bauvorhabens sicherte die Architektengemeinschaft die Einhaltung des Baukostenbudgets zu. Tatsächlich kam es zu einer Kostenerhöhung von 140.000,00 Euro (= ca. 20 %). Die Architektengemeinschaft legte ihrer Schlussrechnung nicht die Kostenschätzung, sondern die tatsächlichen Kosten nach § 4 Abs. 2 Abs. 4 HOAI aF mit der Begründung zugrunde, ansonsten seien die Mindestsätze der HOAI unterschritten.

Rechtliche Würdigung:
Die Regelung im Generalplanervertrag wonach das Baukostenbudget des Auftraggebers einzuhalten und zu beachten ist, stellt keine Baukostengarantie dar. Bei einer Baukostengarantie übernimmt der Architekt eine Garantie für die Einholung der Kosten von eigenen und fremden Leistungen. Werden bei einem Garantieversprechen die Baukosten überschritten, kann der Architekt sein Honorar nur auf der Grundlage der vereinbarten Bausumme berechnen, nicht hingehend auf der Grundlage der tatsächlichen Bauleistungen. Die Architektengemeinschaft haftet auch dann nicht wegen einer Kostenüberschreitung, mit der Folge, dass sie zur Berechnung ihres Honorars an die im Generalplanervertrag festgelegte Baukostensumme gebunden wäre. Der Architekt ist allerdings gehalten, bei verteuerten Änderungswünschen des Bauherrn über anfallende Mehrkosten und Überschreitung des bisherigen Kostenrahmens aufzuklären. Eine Haftung des Architekten für die Überschreitung der Baukostensumme setzt allerdings ein Verschulden des Architekten voraus. Beruht die Überschreitung auf Qualitätsverbesserungswünsche des Bauherrn gegenüber dem bisherigen Ausbaustand, scheidet ein Verschulden aus.

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