Nachweis der Eignung und Leistungsfähigkeit
Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A sind bei der Auswahl der Angebote nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Sicherheiten bieten. Dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Dies haben die Bieter in der erforderlichen Art und Weise, beispielsweise durch Vorlage von Referenzen nachzuweisen.
Die Vergabestelle hatte in der Bekanntmachung Nachweise darüber gefordert, dass potenzielle Bieter bereits Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben sollten, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sein sollen. Mit dem Angebot sollten zur Beurteilung der Eignung Nachweise der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 3 VOB/A vorgelegt werden. Einzelheiten zu den geforderten Nachweisen waren der Vergabeunterlangen zu entnehmen. Dort wurden Nachweise über den Umsatz, die Ausführung von vergleichbaren Leistungen und die jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte der letzten drei Geschäftsjahre gefordert.
¦Die früheren Leistungen einer anderen Firma können nur dann die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für einen konkreten Auftrag belegen, wenn sichergestellt ist, dass diese den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der früheren Firma durchführen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einer Unternehmensleistung sowohl die Unternehmensleitung, die gesamte Betriebsorganisation und die Struktur des Unternehmens einen maßgeblichen Anteil haben. Die Eignung des Bieters bestimmt sich nämlich nicht allein aus der Person seines Inhabers oder organschaftlichen Vertreters, sondern aus der Unternehmensorganisation als ganzes, also durch die Gesamtheit der das Unternehmen prägenden Leistungsträger, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen haben, d.h. letztlich über die Summe der in der betrieblichen Tätigkeit angesammelten Erfahrungen und Qualifikationen. Werden Referenzen vorgelegt, die sich auf Leistungen von Fremdfirmen beziehen, ist letztlich entscheidend, welche Personen an der Durchführung der Aufträge beteiligt waren, auf die sich diese Referenzen beziehen.
(VK Hessen, Beschluss vom 11.04.2007 69 dVK 7/07)