Überwachung beim Sanierungsputz

Architekt muss Trockenlegungsmaßnahmen überwachen

Bei der Rekonstruktion einer Villa sind bei Trockenlegungsmaßnahmen eines Kellers ein Unterputz so wie auch ein Oberputz vom Handwerker aufgebracht worden. Dieser hatte fälschlicherweise ein Wärmedämmputz als Unterputz aufgebracht, sodass die Arbeiten mangelhaft gewesen waren.

Aufgrund der Tatsache, dass der Handwerker nicht die richtigen Materialien verwendet hatte und der Architekt diese Aufbringung des Putzes nicht überwacht hatte, ist dieser für den Schaden verantwortlich. Eine Pflichtverletzung lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass das Aufbringen des Wärmedämmputzes eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, die der Architekt nicht überwachen müsse. Gerade bei der Sanierung eines Altbaus kommt es entscheidend darauf an, dass tatsächlich die im Rahmen der Planung und Ausschreibung vorgegebenen Materialien zum Einsatz kommen. Der Verwendung eines Sanierputzes kam bei der Realisierung des Bauvorhabens besondere Bedeutung zu. Unter diesen Umständen war der Architekt verpflichtet, bereits vor Aufbringung des Unterputzes dafür zu sorgen, dass tatsächlich die richtige Putzsorte verwendet wird und spätestens vor Anbringung des Oberputzes.

(OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2008, 10 U 736/07)

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