Urheberrechtsfähigkeit einer Lärmschutzwand

Der Bundesgerichtshof hatte die Urheberrechtsfähigkeit von Planzeichnungen einer Lärmschutzwand für die entlang der Autobahn A2 bei Königslutter zuerkannt.

Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich geschützt, wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifiziert, bereits in ihrem Entwurf Niederschlag gefunden hat. Ein Bauwerk stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens heraus ragt. Auch Bauwerke, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen. Diese Individualität kann auch in der Einfügung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum Ausdruck kommen. Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärmschutzwänden ist zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleichwohl besteht im Hinblick auf das bei Lärmschutzwänden im Vordergrund stehende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einfügen und vom Vertrag dann nicht als Fremdkörper empfunden werden sollen, erhebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Sofern Planzeichnungen eine individuelle Lösung für die bestimmte Umgebung darstellt, können diese Pläne dem Urheberrecht unterliegen. Im vorliegenden Falle war das durch die Auswahl und Anordnung der Betonelemente erreicht worden, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirkte und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten ließ. Eine weitergehende Auflockerung des Wandbildes wurde dadurch herbeigeführt, dass bei den ausragenden oberen Elementen Glasbausteine so angeordnet waren, dass sie eine durchgehende Reihe bilden und wie Maueröffnungen wirkten (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 209/07).

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