Detailplan für Glassonderkonstruktion
Bei Neubau eines Verwaltungsgebäudes wurde die Glassonderkonstruktion von einer Fachfirma erbracht, die im Bauvertrag verantwortlich für die Planung und statische Bemessung sowie Konstruktionszeichnungen mit allen Anschlussdetails übertragen worden. Nachdem sich Undichtigkeiten in der Glaskonstruktion einstellten, wurde der Architekt in Anspruch genommen, da er die Detailplanung der Glassonderkonstruktion nicht überprüft hatte.
Indem der Architekt die Pläne nicht überprüft hat, hat er die ihm obliegende Pflicht verletzt. Der Architekt war gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, auf eine fachgerechte Planung hinzuwirken und die Bauaufsicht fachgerecht auszuüben. Insbesondere musste dieser dafür einstehen, dass ein mangelfreies Werk entsteht und sich durch Kontrollen vergewissern, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Da eine Überprüfung der Planung nicht erfolgte, ist die ihm obliegende Pflicht nur mangelhaft erfüllt worden. Somit stellt der Mangel auch ein Mangel des Architektenwerkes dar, denn sie sind durch die mangelhafte Erfüllung der geschuldeten Planung mitverursacht worden.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003, 7 U 930/01-212.)