Unzureichende Wärmebedarfsberechnung

Die Planung eines Architekten ist dann fehlerhaft, wenn die erforderliche Anzahl von Heizkörpern fehlerhaft berechnet ist. Die Schadenersatzpflicht des Architekten kann auch einen Mietausfallschaden umfassen, wenn die Nichteinhaltung der Wärmebedarfsberechnung dazu führt, dass ein Sonnenstudio nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann.

Der Beklagte war mit der Planung des Aus- und Umbaus

der Räume des Sonnenstudios beauftragt. Er musste dafür Sorge tragen, dass die von der vorliegenden Wärmebedarfsberechnung vorgesehene Heizleistung erreicht wird. Keinesfalls durfte er die Anzahl der Heizkörper im Vertrauen auf eine mögliche Heizleistung der Sonnenliegen verringern. Mit dem Betrieb der Sonnenliegen konnte die Heizleistung eines Heizkörpers nicht ersetzt werden.

 

(OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2002 – 21 U 16/01)

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