Architektenhaftung / Planungshaftpflicht
Wir sind im Bereich der Architekten- und Ingenieurhaftung spezialisiert. Wenn Sie den von Ihnen beauftragten Architekt, Berater oder Ingenieur in die Haftung nehmen wollen, beraten wir Sie gerne und zielführend. Ebenso beraten wir Architekten- und Ingenieurbüros bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen.
Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung des Architekten
- nicht genehmigungsfähig ist,
- nicht den Regeln der Technik entspricht,
- lückenhaft ist oder
- in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Verletzung der Überwachungspflichten
Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Tun oder Unterlassen liegt auch vor, wenn Koordinationsmängel vorliegen. Der Architekt muss das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Bauphasen sicherstellen.
Im Rahmen der Objektüberwachung muss der Architekt die Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik überwachen. Der Architekt muss insbesondere bei gefahrträchtigen Arbeiten sowie typischen Gefahrenquellen die Arbeiten beobachten und überprüfen.
Der die Bauaufsicht führende Architekt ist allerdings nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach eigenen Planungen des Architekten, sondern nach Vorgaben eines Dritten ausgeführt werden.
Stellt der Architekt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit fest, dass Baumängel auf eine von ihm zu vertretenen Planungsmangel zurückzuführen sind, so ist dieser verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend zu informieren (sog. Sekundärhaftung des Architekten).
Aufklärungs- und Beratungspflichten
Ein Architekt trifft im Rahmen seines Architektenvertrages eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Bauherrn. Verletzt dieser die Aufklärungs-, Hinweis- und Auskunftspflichten, so kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280, 281 BGB herleiten. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Architekten, schwierige Rechtsfragen zu klären.
Einzelne Pflichten des Architekten:
- Beratungspflicht hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens
- Über die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
- Erforderlichkeit eines Bodengutachtens
- Möglichkeit einer Bauvoranfrage
- Hinweispflicht im Falle der Ungenauigkeit einer Kostenschätzung
- Hinweispflicht der Vermeidung unnötiger Kosten
- Erforderlichkeit einer Nachbareinwilligung
- Hinweispflicht über mangelnde Spezialkenntnisse für ein Gewerke, damit der Bauherr einen Sonderfachmann hinzuziehen kann.
In unserer Praxis sind häufig folgende Rechtsprobleme aufgetreten:
- Architekt unterläuft Fehler bei der Rechnungsprüfung und Freigabe
- Bei der Abnahme unterbleibt die Geltendmachung von Mängelvorbehalte oder Vertragsstrafenvorbehalte
- Bei der Auflistung von Gewährleistungsfristen wird die Frist falsch berechnet
- Bei der Grundlagenermittlung unterbleibt die Klärung der Grundwasserverhältnisse
- Fördermittel werden nicht rechtzeitig beantragt
- Bauen nach falschen Maßen
- Aufgrund eines fehlerhaften Vergabeverfahrens kommt es zur Bauzeitenverschiebung
- Einsatz nicht erprobter Baustoffe
- Mitverschulden wegen unzureichender Prüfung der Statik
- Unzureichende Ausbildung der Schall- und Drittschalldämmung
- Planungsfehler bei falschen Heizkörpern
- Mangelhafte Bauausführung bei der Dachabdichtung und Fehler bei der Bauüberwachung
- Unzureichende Planung von Dehnungsfugen
- Unzureichender Planungsbrandschutz bei Gebäuden
- Kein Einbau eines Rückstauventils
- Mangelhafte Flachdachabdichtung
- Unzureichende Bauwerksabdichtung
- Doppelausschreibung Bauherr muss eine Leistung doppelt bezahlen
- Nichtbeachtung der Vorgabe des Bauherrn
- Unzureichende Kontrolle der Mängelbeseitigung
Deckungseinschränkungen in der Architektenhaftpflichtversicherung
Gemäß Ziffer 1.2 der AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen bzw. die an ihre Stelle tretenden Ersatzleistungen. Hierunter fällt z. B. die geschuldete Nachbesserung der vom Architekt erstellten Planungsunterlagen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß A 4.1 BBR Ansprüche wegen Schäden aus Überschreitung eigener Fristen und eigener Termine und daraus resultierende Bauzeitverlängerung.
Ebenso besteht nach A 4.2 BBR kein Versicherungsanspruch aus Schäden, die in der Überschreitung von Kostengründen. Nimmt der Bauherr den Architekten wegen Baukostenüberschreitung auf Schadensersatz in Anspruch, so dürfte in der Regel es ohnehin am Vorliegen eines Schadens fehlen, sofern es sich um Sowieso-Kosten handelt.
Bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten, sofern der Architekt wissentlich und willentlich von den Vorgaben abweicht, kommt gemäß A 4.6 BBR der Verlust des Versicherungsschutzes in Betracht.
Siehe hierzu unsere Rechtsprechungsübersicht:
- BGH vom 27.09.2001, Sekundärhaftung des Architekten
- BGH vom 09.11.2000, Pflichten im Rahmen der Bauüberwachung
- OLG Hamm vom 09.04.2002, unzureichende Wärmebedarfsberechnung
- OLG Düsseldorf vom 22.06.2004, unzureichende Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit
- OLG Köln vom 09.01.2002, unzureichender Schallschutz
- OLG Saarbrücken vom 24.06.2003, Detailplanung für Glassonderkonstruktion
- OLG Dresden vom 01.07.2008, Überwachungspflicht beim Sanierungsputz
- OLG Stuttgart vom 20.12.2022: Verletzung der Hinweispflicht
- OLG München vom 16.05.2023: Keine Prüfpflicht des Tragwerkplaners für Prüfbericht des Prüfingenieurs