Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibungen legen fest, was der Besteller von seinem Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung fordern kann. Diese legen den sachlichen Gehalt und damit die Vertragsinhalte fest. Die Leistungsbeschreibung ist sozusagen das Herzstück des Bau- bzw. Liefervertrages. Als Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der Gestaltung und Auslegung von Leistungsbeschreibungen.
Die VOB/A unterscheidet zwischen zwei Typen von Leistungsbeschreibungen:
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, sog. funktionale Ausschreibung
Die VOL/A unterscheidet weitere Formen der Leistungsbeschreibung:
- Leistungsbeschreibung unter Verwendung verkehrsüblicher Bezeichnungen
- Funktionale Ausschreibung konstruktive Leistungsbeschreibung Mischformen zwischen den verschiedenen Arten der Leistungsbeschreibung
Unabhängig von der Art der Leistungsbeschreibung stellen die § 9 VOB/A und 8 VOL/A Grundsätze auf, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung beachtet werden müssen.
Die Aufgabe muss erschöpfend beschrieben werden. Alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände sind anzugeben. Es gilt das Verbot der Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf den Auftragnehmer.
Die Gestaltung der Leistungsbeschreibung bei öffentlichen Ausschreibungen muss einerseits dem Prinzip der Chancengleichheit der Bieter entsprechen; jeder Bieter muss die Leistungsbeschreibung im gleichen Sinne verstehen. Er muss eindeutig wissen, welche Leistung und in welcher Form und unter welchen Bedingungen anzubieten ist.
Andererseits muss die Leistungsbeschreibung bei öffentlichen Aufträgen vom Grundsatz her produktneutral ausgestaltet sein. Dies bedeutet, dass jede Form der Bevorzugung bestimmter Herstellerprodukte nicht zulässig ist. Daher ist ausschließliche Nennung von Markennamen ohne zwingenden Hinweis oder gleichwertiger Art vergaberechtlich zu beanstanden.