Pflichten des Architekten bei der Genehmigungsplanung

Fehlerhafte Genehmigungsplanung

Der Architekt, der mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist, schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Auch wenn die Genehmigung erteilt worden ist, kann ein Planungsfehler bei einer mangelhaften Gestaltung vorliegen. Das bedeutet nicht, dass jede andere als die objektiv bestmögliche Leistung mangelhaft ist. Der Architekt genügt seiner vertraglichen Verpflichtung vielmehr schon dann, wenn seine Planung brauchbar, seine Lösung vernünftigerweise durchführbar ist. Ein Planungsfehler liegt dagegen erst vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist, etwa weil sie den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst nicht entspricht oder die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit vermindert ist. So kann eine 35 Zentimeter tiefe Einbettung eines Bürogebäudes einer nicht unbedeutenden Firma in das höher gelegene Gebäude ein Planungsfehler darstellen, weil der Besucher den Eindruck gewinnt, die Firma residiert im Souterrain und dies der Repräsentationsfunktion des Gebäudes nicht entspricht. Eine Planung kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlerhaft sein, auch wenn keine allgemeine Verpflichtung des Architekten besteht, so kostengünstig wie möglich zu bauen. Ein Mangel liegt aber dann vor, wenn gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand getrieben wird, oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit, z.B. im Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen, nicht gerecht wird.€œ

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 7 U 140/00)

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