Beratung zu Kostenfragen

Fehlerhafte Beratung des Architekten zu Kostenfragen

Auf der Grundlage eines Architektenvertrages schuldet der Architekt ungeachtet der Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken. Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann.

Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, dass Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. Sofern sich aus den Umständen nichts Besonderes ergibt, darf der Besteller davon ausgehen, dass zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muss der Architekt über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Er muss deshalb darüber aufklären, dass seine Kostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

(BGH-Urteil vom 11.11.2004 VII ZR 128/03)

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