Objektüberwachung Dachausbau

Ein Architekt, dem die Objektüberwachung bei einem Dachausbau übertragen ist, hat die Einbringung der Wärmedämmung selbst oder durch einen zuverlässigen Mitarbeiter zu überwachen.

Bei der Objektüberwachung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI handelt es sich um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten. Der Architekt übernimmt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dadurch das ihm Zumutbare beizutragen. Die Bedeutung dieser Aufgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem höchsten Honorarsatz für diese Teilleistung in Höhe von 31 % des Gesamthonorars. Demzufolge sind an den Architekten bei der Erfüllung dieses Leistungsbildes erhebliche Anforderungen zu stellen. Der Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und mit den anerkannten Regeln der Technik achten. Dazu bedarf es eines ständigen Vergleichs der Unterlagen mit der praktischen Verwirklichung des Bauvorhabens. Andererseits ist die ständige Anwesenheit des Architekten auf den Baustellen nicht unbedingt nötig. Vielmehr kann er sich bei einfachen und gängigen Arbeiten regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen, wenn er nicht Anlass zur besonderen Kontrolle hat. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist hingegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, welche für die Erreichung der Bauaufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist etwa bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten der Fall, wie auch bei den Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung. Gleiches hat bei Arbeiten an der Wärmedämmung des Daches zu gelten. Eine unzureichende Wärmedämmung führt regelmäßig zu erheblichen Energieverlusten und nicht selten zum Einfrieren von Rohrleitungen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung ist für den Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung (Kammergericht, Urteil vom 11.11.1999 – 4 U 5624/98).

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