DVP/AHO Honorarmodell
DVP/AHO-Honorarmodell als Honorarordnung für Projektsteuerungsverträge
Sieht ein Projektsteuerungsvertrag keine Bewertung der Einzelleistungen vor und gibt auch der vereinbarte Zahlungsplan keine ausreichenden Anhaltspunkte, kann zur Bemessung erbrachter Leistungen auf die Bewertung einzelner Teilleistungen nach der Honorarordnung für die Projektsteuerung DVP/AHO abgestellt werden.
Außer aus dem Projektsteuerungsvertrag selbst ergeben sich die von den Klägern geschuldete Leistungen aus dem Zahlungsplan, der dem Projektsteuerungsvertrag als dessen Bestandteil beigefügt ist. Danach waren von den Klägern mehrere Leistungsabschnitte auszuführen, die in die Auftragsvergabe mündeten. Unstreitig ist die Auftragsvergabe mit dem abgeschlossenen Generalunternehmer erfolgt. Damit haben die Kläger den Erfolg der dazuführenden Abschnitte erbracht, sodass es letztlich nicht darauf ankommt, was die Kläger im Einzelnen in den einzelnen Unterabschnitten geleistet haben. Denn Honorarabzüge würden allenfalls dann in Betracht kommen, wenn trotz des eingetretenen Erfolges wesentliche Leistungen nicht erbracht sind oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist. In der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Verhältnis die Tätigkeit vor der Auftragsvergabe und während der Bauphase zum Gesamtumfang stehen, hat das Landgericht an den Entwurf einer Honorarordnung für die Projektsteuerung durch eine Arbeitsgruppe des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer e.V. angeschlossen. Danach werden vergleichbar der im § 15 Abs. 1 HOAI vorgenommenen Bewertung der Architektentätigkeiten die Grundleistungen der Projektvorbereitung, Planung und Ausführungsvorbereitung mit insgesamt 66 % und die Grundleistung der Objektüberwachung und Betreuung mit 34 % angesetzt.
(OLG Hamburg, Urteil vom 03.09.2002, 9 U 8/02)