Weiternutzung der Planung ohne Kenntnis des Architekten

Urheberrechtsschutz von Bauwerken

Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz bei Bauwerken und den sie vorbereiteten Planung ist eine eigen persönliche schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die in dem Bauwerk sein eigen schöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom Üblichen abhebenden Außenflächen- und Fassadengestaltung, die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper im Rahmen eines Gesamtbauwerkes, die besondere Gliederung des Gebäudes in verschiedene Trakte mit hervorstechender und differenzierter Gestaltung des Daches oder ähnliche Merkmale. Wenn derartige Kennzeichen für eine eigen schöpferische, das schematische überschreitende Leistungen vorhanden sind, genießt das Bauwerk und seine Planung urheberrechtlichen Schutz.

(LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2006, 9 O 2612/06)

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