Verwirkung bei Überzahlung

Voraussetzung für Verwirkung eines Überzahlungsanspruchs

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen. Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der kurzen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB) kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Denn regelmäßig soll dem Gläubiger während der Regelverjährung die Möglichkeit zur Prüfung erhalten bleiben, ob er seinen Anspruch rechtlich geltend machen will. Die Erklärung des Architekten, dass er natürlich auch mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert hat, ist nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil zu begründen.

(BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13)

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