Gestörter Bauablauf

Eine Störung des Bauablaufs kann in den unterschiedlichsten Fallgestaltungen auftreten. Eine Verzögerung des Ausführungsbeginns liegt vor, wenn der vertraglich vereinbarte Ausführungsbeginn i.S. § 5 Nr. 1 VOB/B oder eine Frist zum Ausführungsbeginn durch den Auftragnehmer nicht eingehalten worden ist.

Ein Verzug des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Vollendung der Leistung liegt vor, wenn die Fertigstellung noch nicht erfolgt ist, obwohl die Leistung bereits fällig ist oder der Auftragnehmer durch Mahnung in Verzug gesetzt worden ist.

Treten Behinderungen oder Störungen auf, die sich entweder hemmend oder verzögernd auf den Bauablauf auswirken, so können diese einen Zeitmehraufwand mit der Folge der Bauzeitverlängerung erforderlich machen und darüber hinaus Mehrkosten verursachen. Ein Bauzeitverlängerungsanspruch kann auf folgende Ursachen zurückzuführen sein:

  • Leistungsänderungen, die der Auftraggeber angeordnet hat
  • Zusatzaufträge, Auftragserweiterungen
  • Ausführung von Mehrmengen
  • vom Auftraggeber verursachte Behinderungen
  • Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, wie z.B. Streik, höhere Gewalt
  • Witterungsverhältnisse, mit denen nicht gerechnet werden muss

Liegen Störungen im Bauablauf vor, die auf Anordnungen des Auftraggebers beruhen, können Mehrvergütungsansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B hergeleitet werden.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B kann beispielsweise mit Produktivitätsverlusten begründet werden, wenn den Auftraggeber hierfür ein Verschulden trifft. Mehrvergütungsansprüche setzen zur Durchsetzbarkeit eine vollständige Dokumentation und Nachweis des Schadens voraus. Der Auftragnehmer muss darlegen und beweisen, wie seine Vermögenslage bei störungsfreiem Bauablauf gewesen wäre. Die Mehrkosten müssen adäquat kausal auf die Behinderung zurückzuführen sein.

Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber in Annahmeverzug gesetzt hat und er deswegen nicht leisten kann, weil Vorleistungen nicht erbracht sind.

Als Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht helfen wir Ihnen als Auftragnehmer bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Bauherrenvertreter wehren wir unberechtigt geltend gemachte Zusatzforderungen Ihrer Vertragspartner ab.

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