Architektenrecht
Im Architektenrecht beraten wir als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht sowohl Auftraggeber als auch Architekten und Ingenieure. Wir erstellen auf die spezielle Situation angepasste Architekten- und Ingenieurverträge, wie z.B. Generalplanerverträge.
Das Architektenrecht ist in den unterschiedlichsten Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt und von der Rechtsprechung geprägt. Bei der Erstellung eines Architektenvertrages muss der Zusammenhang zwischen Bau- und Planungsaufgabe hergestellt werden. Gerade die präzise Vertragsgestaltung vermeidet spätere Streitigkeiten über Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Bei der Durchsetzung von Architektenhonorare verfügt jeder Anwalt langjährige Berufserfahrung und Spezialkenntnisse des Honorarrechtes für Architekten und Ingenieure.
Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Allerdings treffen den Architekten keine Verpflichtungen, für handwerkliche Fehler von Handwerksfirmen geradezustehen. Wir als Fachanwälte für Architektenrecht sind darauf spezialisiert, Schadensersatzansprüche gegen Architekten abzuwehren. Das Vorliegen einer Planungshaftpflicht setzt ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen des Architekten voraus, welches nur durch genaue Analyse der Planungs- und Bausituation ermittelt werden kann.
Wir sind darauf spezialisiert, Haftpflichtansprüche gegen Architekten abzuwehren.
Kommt es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, beraten wir sie in schwierigen Situationen. Abgesehen davon, dass eine präzise Vertragsgestaltung oft spätere Streitigkeiten vermeidet, die Praxis sieht oft anders aus.
Im Einzelnen sind folgende Problembereiche Gegenstand unserer Beratungsleistungen
- Inhalt und Umfang des Architektenvertrages
- Grenze zwischen Auftrag und Akquisition
- stufenweise Beauftragung
- Kompensationsabrede
- Formvorschriften
- Vollmacht des Architekten
- vorvertragliche Aufklärung- und Beratungspflichten
- Abnahme der Architektenleistung
- Vorzeitige Beendigung des Vertrags
- Teilabnahmen
- Haftung des Architekten im Leistungsbereich
- Nacherfüllungsrecht des Architekten
- Mangeltatbestände
- Sekundäre Mängelrechte
- Schadenersatz, Rücktritt
- Haftung als Bauüberwacher
- Haftung des Architekten im Kostenbereich
- Bausummenüberschreitung
- Bausummengarantie
- Kostenrahmen, Kostenobergrenze
- Ansprüche im Zusammenhang mit Fördermittel
- Gesamtschuldverhältnisse
- Regressansprüche
- Verjährung von Mängelansprüchen
- Abrechnung der Leistung
- Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
- Haftungsbeschränkung und AGB
- Sicherung der Ansprüche des Architekten
- Sicherungshypothek
- Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB
- Baugeldsicherungsgesetz Rechtsfragen der Tragwerksplanung
- Generalplanervertrag
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator SiGeKo
Steht die Verletzung des Urheberrechts des Architekten im Streit, vertreten wir die jeweiligen Interessen der Beteiligten.
Neben dem klassischen Architektenvertrag und Ingenieurvertrag haben sich verschiedene Formen von Vertragsgestaltungen herausgebildet. Für den Projektsteuerungsvertrag hat sich das DVP-Modell durchgesetzt. Im internationalen Bereich werden Ingenieur- und Bauverträge nach den FIDIC-Regeln beauftragt. Wir beraten auch für international tätige Projektanten und haben entsprechende Referenzen vorzuweisen.
Wir sind auch auf die Beratung im Vergaberecht und insbesondere der Vergabe von Planungsleistungen nach VOF oder aufgrund von Architektenwettbewerben spezialisiert.