Vergabenachprüfungsverfahren gegen Entscheidungen des Preisgerichtes
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2010, 1 VerG 2/10
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Beschluss von 31.03.2004 VII VerG 4/04 entschieden, dass Entscheidungen des Preisgerichtes wegen der ihr eigenen Verbindlichkeit eine dem Zuschlag entsprechende Wirkung habe, mit der Folge, dass ein nach dieser Entscheidung eingehender Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 26.05.2010 1 VerG 2/10 die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Preisgerichtes, wie es sich aus § 25 Abs. 8 VOF ergibt, nicht unumstößlich ist. Wenn ein Auslober verpflichtet ist, im Anschluss an die Entscheidung des Preisgerichtes zu prüfen, ob ein Preisträger wegen Missachtung der Wettbewerbsregeln auszuschließen ist, so muss umgekehrt gelten, dass ein Wettbewerbsteilnehmer zumindest die Möglichkeit haben muss, in einem Nachprüfungsverfahren prüfen zu lassen, ob der Auslober seiner Prüfungspflicht in der gehörigen Weise nachgekommen ist.
Der Verordnungsgeber hat in seiner Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) nunmehr in § 9 der Verordnung entschieden, dass bei Wettbewerben im Anwendungsbereich der VOF in der Bekanntmachung und in der Auslobung die Stelle anzugeben ist, an die sich die Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann. Damit ist die Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs, wie zuvor, hinfällig geworden.