OLG Koblenz: Wertungsvoraussetzungen für ein Nebenangebot

Ohne Vorgaben bzw. Mindestanforderungen für Nebenangebote, dürfen abgegebene Nebenangebote selbst dann nicht gewertet werden, wenn sie in der Ausschreibung für zulässig erklärt worden sind.

Die Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG stellt als zusätzliche Voraussetzungen für die Wertbarkeit von Nebenangeboten folgendes auf:

Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen. Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

Danach muss der Auftraggeber, der Nebenangebote zulässt, den Bietern dazu in den Verdingungsunterlagen bestimmte Vorgaben an die Hand geben und darf Nebenangebote in den Wertungen nur berücksichtigen, wenn sie diesen Vorgaben gerecht werden. Erfüllt die Ausschreibung schon die erste Voraussetzung nicht, kann die daran anknüpfende Wertung nicht eintreten, mit der Folge, dass abgegebene Nebenangebote dann nicht gewertet werden dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nicht, wie in § 10 Nr. 5 Satz 1 VOB/A vorgesehen, für unzulässig erklärt worden sind.

Die zitierten Vorgaben der Bewerbungsbedingungen zu Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten erhalten lediglich formale Wertungsvoraussetzungen, aber keine sachlich-technisch Mindestanforderungen. Mangels Vorgaben technischer Mindestanforderungen dürfen die abgegebenen Nebenangebote nicht gewertet werden.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2006, 1 Verg 3/06)

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