Architektenvertrag

Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, indem der Umfang der Leistungserbringung durch den Planer bestimmt wird. Bei dem Architektenvertrag

Der Architekt ist Sachwalter des Bauherrn. Auch ohne besondere Vereinbarung trifft den Architekten ein umfangreicher Pflichtenkreis. Er hat demnach

  • den Bauherrn objektiv und auftragsbezogen aufzuklären und zu beraten,
  • er muss den Bauherrn auch über Kosten fragen, die über die honorarrechtliche Kostenermittlung hinaus gehen, beraten,
  • ihn treffen vorvertragliche und nachvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, einschließlich den Hinweisen etwa über die Tragweite von Kostenermittlungen,
  • den Architekten trifft darüber hinaus die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, aber bei Leistungen, die der Architekt in Durchführung des Vertrages freiwillig übernommen hat.

Bei den genannten Sachwalterpflichten lassen sich unterschiedliche Pflichten unterscheiden, die Hinweispflichten, Prüfungspflichten, Verhandlungspflichten und sonstige Wahrnehmung von Vertragsinteressen. Als Beratungs- und Hinweispflicht trifft den Architekten insbesondere die Pflicht, den Bauherrn über Kostenfolgen, z. B. durch die Verteuerung durch Sonderwünsche oder drohende Kostenmehrungen aufzuklären. Des Weiteren trifft den Architekten die Beratungspflicht über die voraussichtlichen Baukosten. Hierbei muss außerdem die vorgesehene Nutzung in wirtschaftlicher Art bei den Planungen seine Berücksichtigung finden. Der Architekt hat den mit dem Auftraggeber vereinbarten Kostenrahmen einzuhalten und die Abschlags- und Schlusszahlungen der beauftragen Firmen pflichtgemäß zu prüfen.

 

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