Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ergibt sich aus den § 30, €“ 37 BauGB.

Die § 30 ff. BauGB enthalten drei Grundtypen von Zulässigkeitsnormen

  • Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 30 BauGB)
  • Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
  • Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Bei der Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird zwischen sogenannten qualifizierten Bebauungsplänen, Vorhaben bezogenen Bebauungsplänen und einfachen Bebauungsplänen unterschieden. Bei den einfachen Bebauungsplänen, deren Festsetzung nicht für eine abschließende Zulässigkeitsentscheidung ausreicht, muss ergänzend auf die § 34 BauGB und/oder § 35 BauGB zurückgegriffen werden. Ein sogenannter qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und Ausmaß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung erfolgt in der Regel durch die Ausweisung von Baugebieten. Durch die Ausweisung eines Baugebietes werden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Vorschriften des § 2 €“ 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Vorschriften sehen vor, dass die allgemeine Zweckbestimmung erfolgt. Aus dieser Grundkonzeption folgt, dass die Nutzungsarten, die in den einzelnen Baugebietsvorschriften aufgelistet sind, nur zugelassen werden können, wenn sie dem jeweiligen charakteristischen Erscheinungsbild des Baugebietes entsprechen, also gebietsverträglich sind. In den § 2 €“ 9 BauNVO sind die speziellen Nutzungsarten in der jeweiligen Gebietsvorschrift festgelegt. In den dritten Absätzen der  Baugebietsvorschriften der BauNVO werden Nutzungsarten benannt, die in den jeweiligen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen sind, wobei die Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den § 2-14 BauNVO aufgeführten Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebietes widersprechen.

Nach § 16 Abs. 3 BauNVO müssen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung mindestens die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche sowie die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlage enthalten. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Zulässige Grundfläche ist der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Geschossflächenzahl gibt an. Wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Die Baumassenzahl gibt an, wie viel m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche zulässig ist.

Liegt das Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die zur Bebauung stehende Fläche in einem Ortsteil und dort innerhalb eines Bebauungszusammenhangs gelegen ist. Hierbei muss sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hierzu muss es innerhalb des Rahmens verbleiben, der durch die Umgebungsbebauung vorgegeben ist. Wenn die Umgebungsbebauung uneinheitlich strukturiert ist, muss weiterhin geprüft werden, ob das Vorhaben die gebotene Rücksicht auf seine unmittelbare Nachbarschaft beachtet.

Vorhaben im Außenbereich sind nur eingeschränkt zulässig. Hierbei wird zwischen privilegierten Vorhaben und sonstigen Vorhaben unterschieden. Bevorrechtigt zulässig sind diese Vorhaben, sofern diese einem Land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.

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