Vorhaben- und Erschließungsplan
Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan war erstmals in § 55 BauZVO der DDR geregelt. Sie wurde mit dem Einigungsvertrag in § 276 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB 1990 übernommen und war zunächst zeitlich und räumlich beschränkt. Durch das BauROG 1998 wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan in das Baugesetzbuch übernommen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist im Baugesetzbuch als ein Unterfall des Bebauungsplans in § 12 BauGB geregelt. Vom sonstigen Bebauungsplan unterscheidet sich der Vorhaben- und Erschließungsplan in mehrfacher Hinsicht. Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan erlaubt andere Festsetzungen als sie nach § 9 und der Baunutzungsverordnung vorgesehen sind. Auch Plansicherungsinstrumente sowie Bestimmungen über Entschädigungen kommen teilweise nicht zur Anwendung. Grundsätzlich liegt die Initiative zur Schaffung von Baurechten beim Investor. Dieser erarbeitet die städtebauliche Planung und verpflichtet sich zu ihrer Umsetzung, einschließlich der Kostentragung. Durch ein vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Bauvorhaben bestimmt. Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan hat im Wesentlichen drei Elemente zum Gegenstand:
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den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan selbst,
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den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie
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den Durchführungsvertrag.
Hierdurch übernimmt der Investor auf der Grundlage des von ihm selbst vorgelegten, mit der Gemeinde abgestimmten und in den Bebauungsplan übernommenen Konzeptes das Vorhaben auf eigenes wirtschaftliches Risiko innerhalb eines gewissen Zeitkorridors.
Hierbei dürfen sich der Durchführungsvertrag und der Bebauungsplan inhaltlich nicht widersprechen.