Städtebaulicher Vertrag

Anwalt für Städtebau in Frankfurt am MainEine Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen (§ 11 BauGB). Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten sein. Hierzu gehören insbesondere die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie erforderlichenfalls des Umweltberichtes. Weiterhin kann die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnungsbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung Gegenstand eines solchen Vertrages sein. In dem städtebaulichen Vertrag können die Übernahme von Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Bauvorhabens, geregelt werden.

Insgesamt müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. So muss sich der Folgekostenvertrag auf das beschränken, was von einem bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird oder Voraussetzung für seine Verwirklichung ist. Hierzu gehören vornehmlich Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur im weiteren Sinne sowie Erschließungsmaßnahmen im Sinne der § 127 ff. BauGB oder Straßenbaumaßnahmen. Die Beteiligten müssen sich in dem Vertrag auf die Zusammenhänge zwischen dem beabsichtigten Bauvorhaben und dadurch veranlasste Folgeeinrichtungen oder sonstigen Maßnahmen beziehen.

Nach der neuen Rechtsprechung kann eine Ausschreibungspflicht bei städtebaulichen Verträgen dann gegeben sein, wenn die öffentliche Hand mit ihrem Engagement zumindest ein mittelbares Eigeninteresse verfolgt.

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