Vergabe von IT-Leistungen – UfaB IV
Gegen die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach Ufab IV zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bei IT-Ausschreibungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Der Bieter ist allerdings in seinen Bieterrechten dann verletzt, wenn der Auftraggeber im einzelnen unzulässige Abänderungen vornimmt und sich nicht an die vorgeschriebene Vorgehensweise hält.
Gegen die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach Ufab IV (Unterlage für Ausschreibung und Bewirtung von IT-Leistungen der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung) zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Allerdings nimmt die Auftraggeberin dabei im einzelnen unzulässige Änderungen vor. Die erweiterte Richtwertmethode ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet: Kennzahl für Leistung/Preis/Verhältnis, festgelegter Schwankungsbereich als prozentualer Wert von der Kennzahl des führenden Angebots ermittelter negativer Schwankungsbereich sowie festgelegtes Entscheidungskriterium für Wirtschaftlichkeit. Auf den anzuwendenden Schwankungsbereich sowie das Einzelkriterium hat sich der Auftraggeber bereits vorab festzulegen. Soweit sich der Auftraggeber für eine Methode entscheidet, ist diese Entscheidung bindend. Der Auftraggeber hat sich dann jedoch auch an die vorgeschriebene Vorgehensweise zu halten¦
Als Entscheidungskriterium hat die Auftraggeberin vorab einen Referenzbesuch, bei dem die Qualität des angegebenen Referenzprojektes und die in den Anforderungskatalogen zugesicherten Leistungen überprüft werden, ausgewählt. Das gewählte Entscheidungskriterium ist in der Ufab IV nicht vorgesehen. Darüber hinaus hat die Auftraggeberin die Zahl der Bieter entgegen der vorgeschriebenen Vorgehensweise auf drei beschränkt und damit eine unzulässige Doppelbeschränkung vorgenommen. Eine Beschränkung der Bieter wird bereits durch den festgelegten Schwankungsbereich erreicht. Eine nochmalige Beschränkung ist in der Ufab IV nicht vorgesehen.
(VK Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 – 2 VK 14/07)